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Kurzfristige Beschäftigung – Was Unternehmer beachten müssen

14. Juli 2021

Aus steuerlicher Sicht gibt es diverse Beschäftigungsformen, zwischen denen unterschieden werden muss. In der Regel wird in Bezug auf steuerliche Themen von einer „normalen“ Beschäftigungsform ausgegangen. Gemeint ist damit die hauptberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer. Mit diesem Beitrag möchten wir uns allerdings einer anderen Beschäftigungsform annehmen. Die sogenannte kurzfristige Beschäftigung kann im Einzelfall sehr relevant werden und birgt einige steuerliche Besonderheiten, die wir nachfolgend erläutern werden.

Was versteht man unter einer kurzfristigen Beschäftigung?

Wie der Name schon erahnen lässt, handelt es sich bei der kurzfristigen Beschäftigung um eine Beschäftigung, die auf einen kurzen und begrenzten Zeitraum angelegt ist. Von einer kurzfristigen Beschäftigung wird gesprochen, wenn die Tätigkeit einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigt. Dieser dreimonatige Zeitraum gilt, sofern von einer 5 Tage Woche ausgegangen wird. Ist die Arbeitszeit regelmäßig mit weniger als 5 Tagen pro Woche angelegt, wird alternativ von einer maximalen Anzahl der Arbeitstage von 70 ausgegangen. Werden diese 70 Arbeitstage im Jahr vom Arbeitnehmer nicht überschritten, spricht man demnach von einer kurzfristigen Beschäftigung. Für den Zeitraum 01.03.2021 bis 31.10.2021 wurde der Zeitraum auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Sollte ein Arbeitnehmer im Jahr mehr als eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt haben, sind diese Zeiten zusammenzurechnen.

Welche Beiträge müssen Arbeitgeber für kurzfristig Beschäftige abführen?

Wenn Sie als Unternehmer und Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung anstellen, müssen unterschiedliche Beiträge an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Wir haben die relevanten Beiträge für Sie zusammengetragen:

  • Umlage 1: Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen muss ein Beitrag für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 0,9% abgeführt werden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass dieser Beitrag bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 4 Wochen wegfällt.
  • Umlage 2: Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft wird mit 0,19% beziffert und muss vom Arbeitgeber abgeführt werden.
  • Ebenfalls abzuführen ist die Insolvenzgeldumlage. Mit diesen Beiträgen in Höhe von 0,06% soll das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer gesichert werden, falls das Unternehmen insolvent wird.

Ebenfalls zu beachten ist, dass Sie als Arbeitgeber Beiträge an die zuständige Unfallversicherung abführen müssen. Es wird also bereits klar, dass Sie sich auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung als Arbeitgeber mit diversen Abgaben und Beiträgen beschäftigen müssen.

Was ist bei der Lohnsteuer zu beachten?

Der Arbeitnehmer kann sich im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung freuen. Es werden keine Sozialversicherungsabgaben fällig. Lohnsteuer muss allerdings auch bei dieser Beschäftigungsform an den Fiskus gezahlt werden. Die Lohnsteuer kann dabei einerseits anhand der klassischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet- oder mithilfe einer Pauschale erhoben werden. Diese Pauschale ist in § 40a Abs.1 EStG geregelt. Demnach kann die Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit einer Pauschale berechnet werden. Diese Pauschale beträgt 25%. Zu beachten ist allerdings, dass diese Pauschale nur Anwendung finden darf, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu beachten sind die folgenden Vorgaben:

  • Der tägliche Arbeitslohn darf 120 Euro nicht übersteigen
  • Der Stundenlohn darf maximal 15 Euro betragen
  • Der Zeitraum der Beschäftigung darf nicht 18 aufeinander folgenden Arbeitstage überschreiten

Sofern diese Vorgaben beachtet werden, ist die pauschale Lohnsteuer anwendbar. Wichtig ist darüber hinaus auch, dass bei einer Pauschalisierung auch der Solidaritätszuschlag von 5,5% und die Kirchensteuer pauschalisiert wird. Sofern nur eine Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist dies kein Problem für den Status als kurzfristige Beschäftigung. Bezüglich des Gehalts gibt es keine Begrenzung. Es wird in diesem Fall lediglich die „normale“ Lohnsteuererhebung durchgeführt, was potenziell nachteilig für den Arbeitnehmer sein kann. Es ist wichtig, dass Sie sich als Arbeitgeber dieser Regelungen bewusst sind, um die bestmögliche Situation für Ihre Angestellten zu erreichen.

Einschränkung der kurzfristigen Beschäftigung

Obwohl die zeitlichen Aspekte der kurzfristigen Beschäftigung erfüllt werden, kann es passieren, dass die Tätigkeit diesen Status nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist besonders die berufsmäßige Ausübung ein häufiges Problem, was von vielen Unternehmern und Arbeitnehmern übersehen wird. Hier stellt sich die Frage, wann eine Tätigkeit „berufsmäßig“ ausgeübt wird. Hier ist generell anzunehmen, dass eine berufsmäßige Ausübung immer dann vorliegt, wenn die Beschäftigung eine wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitnehmer hat. Genau diese Annahme gilt beispielsweise, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind. Was hingegen generell als nicht berufsmäßig betrachtet wird, sind solche Beschäftigungen, die nicht regelmäßig ausgeführt werden und eher sporadischer Natur sind. Ein Klassiker ist hier der Zeitraum zwischen Schulabschluss und Studium. Um sicherzugehen, dass es sich im Einzelfall tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sollte ein Steuerberater konsultiert werden. Falls Sie sich als Unternehmer zum ersten Mal mit dem Thema der kurzfristigen Beschäftigung befassen, sollte auch bezüglich der steuerlichen und allgemeinen Abgaben ein Experte für Steuerrecht kontaktiert werden.

Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen

Im Steuerrecht gibt es häufig Ausnahmen und spezielle Regelungen, die von Unternehmern gerne einmal übersehen werden. Dies hat sich auch in diesem Beitrag erneut gezeigt. Hinzu kommen regelmäßige rechtliche Änderungen, die nur ein qualifizierter Steuerberater verlässlich kennt. Mit unseren Kanzleien in Düsseldorf und Oberhausen bieten wir Ihnen ein breit aufgestelltes Team und Spezialisten für Ihren Fachbereich. Kontaktieren Sie uns, um einen ersten Beratungstermin zu vereinbaren.