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Mietminderung: So verhalten Sie sich richtig

26. Dezember 2016

WICHTIGE TIPPS FÜR ALLE, DIE IHRE MIETE MINDERN

Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist nicht immer das beste. Vor allem, wenn Probleme an der Wohnung auftreten, greift der eine oder andere Bewohner zur Mietminderung. Obgleich der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem Zustand zu erhalten, die das problemlose Wohnen ermöglicht, kommt es zu Beeinträchtigungen, die durch eine Minderung der Miete finanziell geltend gemacht werden kann. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten. Als Kanzlei für Wohneigentums- und Mietrecht haben wir Ihnen die wichtigsten Tipps zusammengefasst.

AB WANN DARF ICH DIE MIETE MINDERN?

Grundsätzlich kann eine Mietminderung ab dem Moment geltend gemacht werden, in dem eine Beeinträchtigung der Wohnqualität eintritt. Denn das sogenannte Minderungsrecht tritt automatisch ein, sobald sich ein Mangel zeigt. Es ist jedoch empfehlenswert, zunächst den Dialog mit dem Vermieter beziehungsweise der Hausverwaltung zu suchen. Die Minderung der Miete sollte nur dann erfolgen, wenn jegliche Kommunikation fehlschlägt.

WAS SIND DIE ERSTEN SCHRITTE?

Tritt ein Mangel an der Mietwohnung auf, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Vermieter schnellstmöglich darüber zu informieren. Eine Mangelanzeige ist daher der erste Schritt, da sie dem Vermieter somit eine Möglichkeit bietet, das Problem zu lösen. Ist dies nicht gegeben, sollte im zweiten Schritt eine Minderungsankündigung in Schriftform erfolgen. Im Schreiben wird der angesprochene Mietmangel schriftlich dokumentiert und eine prozentuale Minderung der Miete festgehalten. Der Zeitpunkt zwischen Mangelanzeige und Ankündigung der Mietminderung sollte nicht zu weit auseinanderliegen, da sonst Zweifel entstehen, dass die Reduktion der Wohnqualität wirklich so einschneidend ist.

WIE HOCH DARF EINE MIETMINDERUNG AUSFALLEN?

Der Grad der finanziellen Entschädigung hängt davon ab, wie stark Sie vom angesprochenen Problem beeinträchtigt sind. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein undichtes Abflussrohr in einem Waschbecken berechtigt beispielsweise zu einer Mietminderung von zwei Prozent (Urteil des Landgerichts Berlin). Staut sich jedoch stinkendes Abwasser durch einen Wasserstau im Rohr, darf die Miete sogar um 38 Prozent reduziert werden. Pauschale Aussagen zum konkreten Minderungsbetrag sind jedoch nicht möglich. Als Rechtsanwalt in Oberhausen und Düsseldorf können wir Ihnen jedoch Empfehlungen aussprechen, die sich an Urteilen deutscher Gerichte orientieren.

Wir sind Spezialist für Mietrecht

Bei Ihnen steht eine Minderung der Miete an, Sie möchten sich jedoch vorab umfassend zu diesem Thema beraten? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin. Unsere Rechtsanwälte sind seit vielen Jahren Experten auf diesem Gebiet. Profitieren Sie von dieser Erfahrung: Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular für Ihre Anfragen.