Berufsbegleitendes Studium steuerlich absetzen
STUDIENGEBÜHREN KÖNNEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG GELTEND GEMACHT WERDEN
Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber Studienkosten ersetzt, müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern für diese Leistung bezahlen. Ein Schreiben des Finanzministeriums stellt klar unter welchen.
Alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis gehören zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Das gilt im Grunde auch für die Übernahme von Studienkosten. Eine steuerfreie Übernahme der Kosten ist nur dann möglich, wenn das Studium berufsbegleitend ist. Das ist unter anderem der Fall, wenn es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Das bedeutet, dass die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
ARBEITNEHMER IST SCHULDNER DER STUDIENGEBÜHREN
Meistens ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren. Übernimmt dann der Arbeitgeber die Bezahlung der Gebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn
- 1. sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und
- 2. wenn eine Rückforderungsklausel besteht. Diese kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung geregelt werden und muss beinhalten, dass eine Rückforderung dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.