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Mitarbeiterkapitalbeteiligung

21. Dezember 2021

Eine Gesetzesneuerung an der Mitarbeiterkapitalbeteiligung macht den Erwerb von Belegschaftsaktien attraktiver. Außerdem fördert sie den Standort Deutschland im EU-Vergleich und stellt besonders für Start-Ups neue Chancen für die Mitarbeitergewinnung dar.

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung fördert die Teilhabe der Beschäftigten am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens, denn sie motiviert Mitarbeiter mit Leidenschaft zu arbeiten und bindet sie emotional stärker an ihren Arbeitgeber. In anderen Ländern schon weitverbreitet, findet man Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Deutschland zurzeit besonders bei Großkonzernen. Doch um die Mitarbeiterkapitalbeteiligung (MKB) attraktiver zu machen, wurde am 1. Juli 2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 auf 1.440 EUR pro Jahr erhöht. Ihr Steuerberater in Düsseldorf erklärt, wen diese Gesetzesänderung ansprechen soll und inwiefern besonders Start-ups von ihr profitieren.

Der Hintergrund: Was ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die MKB hat ein Ziel, sie soll die Mitarbeiter eines Unternehmens enger an dieses, seine Produktivität und Fortschritte binden. Im Rahmen eines MKB-Programms haben Beschäftigte die Möglichkeit häufig vergünstigt oder gratis eine Beteiligung an „ihrem“ Unternehmen zu erwerben. Dies kann in Form von einer Eigenkapitalbeteiligung (Belegschaftsaktien, GmbH-Beteiligung ) oder Fremdkapitalbeteiligung stattfinden. Bei einer Eigenkapitalbeteiligung hat der Mitarbeiter die größten Informations- und Mitwirkungsrechte, bei der Fremdkapitalbeteiligung sind diese deutlich geringer. Die Mischform ist im Mittelstand wegen ihres Gestaltungsfreiraums am meisten verbreitet. Darunter fallen das Genussrecht und die stille Beteiligung.

Die Vorteile einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die Vorteile einer MKB sind verschieden und sehr weitreichend. Unter anderem bauen Beschäftigte durch sie ihre Vermögensanlage aus und leisten so einen wirksamen Beitrag zur Vermögensbildung – trotz der aktuell niedrigen Zinsen. Des Weiteren stärken MKBs die Unternehmensdemokratie, sofern sie mit Stimmrechten der beteiligten Mitarbeiter (z.B. durch Belegschaftsaktien) einhergehen. Grundsätzlich steigern sie das Engagement und die Motivation der Beschäftigten, was sich auch in der Unternehmensleistung niederschlägt. Sie fördern die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und stellen einen Vorteil bei der Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter dar. Außerdem kann die Verbreitung von MKBs Unternehmensinvestitionen erleichtern, da die Einräumung der Kapitalbeteiligung nicht mit einem Liquiditätsabfluss verbunden ist, sondern häufig sogar mit einem Eigenbeitrag des Beschäftigten.

Gesetzesneuerung

Um den Standort Deutschland attraktiver zu gestalten und international wettbewerbsfähig zu sein, wurden die Rahmenbedingung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Sommer 2021 angepasst. Da die Überlassung von Unternehmensbeteiligungen an Beschäftigte grundsätzlich eine steuerliche Belastung verursacht, enthält das Gesetz einen Steuerfreibetrag. Der steuerfreie Betrag wurde ab dem 1.7.2021 auf einen jährlichen Betrag von 1.440 EUR angehoben. Aus der Steuerfreiheit folgt eine Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe. Die neue Regelung gilt unter der Bedingung, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Der Freibetrag ist einmalig abzuziehen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

Die spezielle Neuregelung für Start-up-Unternehmen

Eine Einkommensteuergrenze wurde für die Mitarbeiter von Start-ups eingeführt. Fortan müssen die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Regelung bezüglich des ausbleibenden Lohnsteuerabzugs der Übertragung von Vermögensbeteiligungen gilt ohne Betragsgrenzen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Besteuerung, dieser kann bis zu 12 Jahre in die Zukunft verschoben werden. Weitere endgültige Gründe des Versteuerung sind die Veräußerung der Anteile oder der Arbeitgeberwechsel.

Besonders lukrativ ist diese Neuregelung für Start-ups, die noch keine Spitzengehälter zahlen können und trotzdem konkurrenzfähig mit etablierter Industrie und großen Konzernen bleiben wollen. Nun können die jungen Unternehmen attraktive Anreize für eine enge Unternehmensbindung bieten und so talentierte und gesuchte Mitarbeiter locken.

Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen

Bei der Umsetzung und Ausgestaltung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung für ihr Unternehmen wird sie ihr Steuerberater gerne unterstützen. Mit unseren Kanzleien in Düsseldorf und Oberhausen bieten wir Ihnen ein breit aufgestelltes Team und Spezialisten für Ihren Fachbereich. Kontaktieren Sie uns, um einen ersten Beratungstermin zu vereinbaren.