Neue Regelung für Minijobber
KÜNFTIG STEIGT DIE VERDIENSTGRENZE VON 400 AUF 450 EURO
Ab 1. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro monatlich angehoben. Zusätzlich wird das bisherige Wahlrecht zur Aufstockung der Rentenversicherung in eine Versicherungspflicht umgewandelt.
MINIJOBBER: VOLLE VERSICHERUNGSPFLICHT
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen. Gleichzeitig unterliegen Minijobber der vollen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der allein vom Minijobber zu tragende Anteil beträgt bei Beschäftigung im Privathaushalt 13,9 Prozent, in allen anderen Fällen 3,9 Prozent. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers von im Privathaushalt fünf, sonst 15 Prozent zum vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent. Der volle Satz von 13,9 oder 3,9 Prozent ist dabei mindestens von einem Entgelt von 175 Euro zu zahlen.
VORTEILE DER VOLLEN BEITRAGSZAHLUNG
Stockt der Minijobber die Rentenversicherungsbeiträge auf, wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei Berechnung der Rente berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der Wartezeiten angerechnet. Die Zeiten sind zum Beispiel maßgebend für eine Rente wegen Erwerbsminderung, bei Ansprüchen auf Rehabilitation oder einem eventuell früheren Rentenbeginn.
ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT
Minijobber können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie das dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Diese Regelungen gelten für Personen, die ab 1. Januar 2013 erstmals eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen. Sie gelten auch für bestehende geringfügige Beschäftigungen, wenn die Verdienstgrenze von 400 Euro überschritten wird.
Beispiel 1: Ein Minijobber hat vor 2013 bis 400 Euro verdient und kommt auch danach nicht über diese Grenze: Es ändert sich nichts. So lange 400 Euro nicht überschritten werden, kann der Arbeitnehmer die bisherige Versicherungsfreiheit genießen, die er wie schon derzeit auf Antrag in eine Versicherungspflicht umwandeln kann.
Beispiel 2: Ein Minijobber hat vor 2013 bis 400 Euro verdient und erhält danach mehr als 400 Euro: Für diese Beschäftigung gilt ab 2013 das neue Recht. Es tritt bei dem bisher grundsätzlich versicherungsfreien Minijob automatisch Versicherungspflicht ein. Jedoch kann sich der Minijobber davon auf Antrag befreien lassen.
Beitragssätze Minijobber ab 2013
in % | Privathaushalt | Übrige | ||||
Arbeitgeber | Minijobber | Gesamt | Arbeitgeber | Minijobber | Gesamt | |
Lohnsteuer | 2 | 2 | ||||
Krankenversicherung | 5 | 13 | ||||
Rentenversicherung | 5 | 13,9 | 18,9 | 15 | 3,9 | 18,9 |
12 | 30 |