Neue Unterhaltsleitlinien seit dem 1. Januar 2022
Vom Oberlandesgericht Düsseldorf werden die Unterhaltsleitlinien herausgebracht, auch die Düsseldorfer Tabelle genannt. Für das Jahr 2022 gibt es einige Neuerungen. Besonders betroffen sind die Unterhaltsbedarfssätze von minderjährigen und volljährigen Kindern. Eine Erweiterung gibt es bei der Tabelle bei der Einkommensgrenze von 11.000€. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erklärt, was sich geändert hat.
Erhöhung der Bedarfssätze für Minderjährige
Die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle wurden zum Jahresanfang 2022 angepasst. Festgehalten werden in der Tabelle die Regelsätze für den Kinderunterhalt und die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen. Da sich der Mindestbedarf für Kinder laut der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsversorgung vom 30.11.2021“ erhöht hat, steigt auch der Bedarfssatz für minderjährige Kinder.
Der Mindestunterhalt beträgt nach der Änderung für Kinder:
- erste Altersstufe (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) 396€ (Anhebung 3€)
- zweite Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455€ (Anhebung 4€)
- dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533€ (Anhebung 5€)
Die ausgewählten Beiträge sind die Zahlen aus der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900€) der Düsseldorfer Tabelle. Für die folgenden Einkommensgruppen gilt dieselbe Anhebung der Bedarfssätze. Wie in der Vergangenheit werden diese ab der zweiten bis zur fünften Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.
Erhöhung der Bedarfssätze für Volljährige und Studierende
Ebenso werden die Bedarfssätze für volljährige Kinder angehoben. Sie betragen nun 125% der Bedarfssätze der neu festgelegten zweiten Altersstufe. Leben die Studierenden nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil bleibt der Bedarfssatz unverändert bei dem Wert von 2021 (860€). Von dem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
Kindergeld Abrechnung
Das Kindergeld ist auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Bei volljährigen Kindern umfasst der Bedarf den ganzen Betrag des Kindergeldes
Eine weitere Einkommensgruppe
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 EUR) bleiben unverändert. Die Düsseldorfer Tabelle ist allerdings um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000€, bei diesem Einkommen entspricht der Bedarf des Kindes 200% des Mindestbedarfs. Diese neue Regelung wird mit Berücksichtigung auf die Rechtsprechung des BGH-Beschluss vom 16.09.2020 eingeführt. Hier wurde festgehalten, dass bei höherem Elterneinkommen sichergestellt werden müsse, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.
Der Selbstbehalt bleibt unverändert
Selbstbehalt wird der Betrag genannt, der Unterhaltspflichtigen für den Eigenbedarf verbleibt. Dieser bleibt gegenüber 2021 unverändert. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960€ und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160€. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430€. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Sofern der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes dadurch nicht leidet, beträgt der Selbstbehalt in 2022 mindestens 1.400€
Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen
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