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Neues zum Kampf gegen Schwarzarbeit

13. Januar 2017

Die zur Prüfung von Schwarzarbeit eingesetzten Zollbehörden dürfen auch bei Auftragsvermittlern prüfen, jedoch nur vorhandene und keine zukünftigen Daten.

Die Klägerin, eine Genossenschaft, betreibt für ihre Mitglieder eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen. Am 08.07.2013 fand eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsgesetz statt. Einen Tag später erbaten die Zollprüfer um regelmäßige und lückenlose Übersendung der von ihnen vorgehaltenen Daten zu Fahrermeldungen und Aufträgen. Der Fall landete beim Finanzgericht Münster, das wie folgt dazu Stellung nahm:

 

Prüfungsanordnung rechtmäßig

Die Richter erachteten die Anordnung der Prüfung für rechtmäßig. Anlass der zulässigen Prüfung sei gewesen, Vergleichsmöglichkeiten für etwaige Prüfungen bei den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmern zu erhalten. So sollten die Fahrerdaten auf Vollständigkeit überprüft werden. Nur die Klägerin halte als vermittelnde Stelle Daten zu den von den Taxifahrern angenommenen Fahrten vor, so dass auch nur bei ihr eine Prüfung möglich sei. Die Klägerin sei als Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsgesetzes anzusehen. Als solche sei sie verpflichtet, die Prüfung zu dulden, insbesondere die erheblichen Auskünfte zu erteilen und die relevanten Geschäftsunterlagen vorzulegen.

Fortlaufende Überwachung unrechtmäßig

Anders entschied das Gericht wegen der Aufforderung zur Übermittlung von Daten, die im Zeitpunkt der Prüfung noch gar nicht vorhanden waren. Das sei nicht rechtmäßig.

Fazit: Mit der zukunftsbezogenen Dauerüberwachung ist die Zollbehörde wohl über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinausgeschossen.