Skip to main content

NFTs versteuern – aber wie?

7. April 2023

Die steuerrechtliche Behandlung virtueller Währungen ist ein heikles Thema. Die Spekulation mit NFTs hat in den letzten zwei Jahre viel Aufmerksamkeit erfahren. Der Hype um die digitalen Besitztümer reißt nicht ab, zu ihrer Versteuerbarkeit ist jedoch noch nicht viel bekannt. Seitens der Steuerbehörden gibt es im Hinblick auf NFTs noch keine Auskünfte. Rechtsunsicherheit ist die Folge. Zur Klärung der Frage, wie NFTs versteuert werden sollten, sollte zunächst die Unterscheidung zwischen Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht beachtet werden.

Deklarierung in der privaten Einkommensteuererklärung? NFTs erstellen und verkaufen – Steuerpflicht nach § 15 EStG?

Wird ein NFT mit der Absicht der Gewinnerzielung mit einer gewissen Häufigkeit erstellt und verkauft, liegt es nahe, dies als gewerbliche Einkünfte zu betrachten. Demnach wären die daraus entstehenden Einkünfte im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln und den Finanzbehörden zu melden. Wenn der Gewinn aus dem NFT-Handel mehr als EUR 24.500 beträgt (§ 11 Abs. 1 GewStG), kommt es zu einer Gewerbesteuerfestsetzung und eine eigene Gewerbesteuererklärung muss beim Finanzamt eingereicht werden. Zu beachten ist, dass wegen eines hohen Umsatzvolumens am NFT-Markt bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen in kürzester Zeit überschritten werden können, und dass dies eine Bilanzierungspflicht nach § 141 AO auslösen könnte. Eine Gewinnermittlung, welche gem. § 4 Abs. 3 EStG lediglich auf Basis der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, ist dann nicht mehr möglich.

Freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EstG

Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG können beim Handel mit NFTs entstehen, insofern es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. In diesem Fall wären Einkünfte nach § 18 EstG in Anlage S zu deklarieren. Diese werden ebenfalls mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, lösen jedoch keine Gewerbesteuerpflicht aus.

Obige Ausführungen zur Einordnung der Einkunftsart finden keine Anwendung, wenn NFTs Teil eines bestehenden Betriebsvermögens sind oder ihr Verkauf über eine anderweitige Rechtsform durchgeführt wird (z.B. eine GmbH). Ein Sonderfall ist auch, wenn mehrere Personen gemeinsam NFTs erstellen. Dies wäre dann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufzufassen.

Unabhängig davon, welche Art von Einkünften vorliegen, muss ein „Steuerlicher Erfassungsbogen“, in dem Gewinnschätzungen gemacht werden, beim Finanzamt eingereicht werden. Auch wird im Rahmen des Antrags zu entscheiden sein, ob der Verkauf als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfolgt.

Steuerpflicht resultierend aus An- und Verkauf

Der reine An- und Verkauf von NFTs kann zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 i.V.m. § 23 EStG führen, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt.  Besteuert werden diese, wenn der Gewinn mehr als 600 EUR im Jahr beträgt. Er ist dann in Anlage SO zu erfassen. Wichtig zu wissen: Diese Frist kann sich auf zehn Jahre verlängern, wenn die NFTs als Einkunftsquelle verwendet werden. Dies ist zum Beispiel bei einer Lizenzierung der NFTs im Rahmen von Merchandising der Fall.

Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht, das heißt wenn der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG agiert, gilt es zu entscheiden, ob der Verkauf von NFTs mit 19 oder 7 Prozent deutscher Umsatzsteuer, lokaler Umsatzsteuer oder netto ohne Ausweis von Umsatzsteuer besteuert wird. Als sogenannter Kleinunternehmer müsste man für den Verkauf keine Umsatzsteuer ausweisen insofern der im Inland steuerbare Gesamtumsatz weniger als 22.000 Euro beträgt.

Einnahmen des Erstverkäufers durch späteren Weiterverkauf

Es kommt häufig vor, dass bereits verkaufte NFTs den folgenden Käufern Einnahmen bei Weiterverkauf generieren. Ein gewisser Prozentsatz dieser Einnahmen fließt später dem Erstverkäufer zu. So kann es hier zu quellensteuerrechtlichen Besonderheiten kommen, welche eventuell unter Beachtung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) geprüft werden müssen.

Bis sich die Finanzbehörden zu den verschiedenen Versteuerungsszenarien äußern, kann noch Zeit vergehen. Wichtig ist aktuell, Tätigkeiten im Zusammenhang mit NFTs frühzeitig den Behörden zu kommunizieren.