Private Kfz-Nutzung bei Nutzungsverbot?
Kann die Steuer auf den geldwerten Vorteil wegen Privatnutzung eines betrieblichen Pkw vermieden werden, indem ein privates Nutzungsverbot vereinbart wird?
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dies gilt nach der gefestigten Rechtsprechung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt.
Bei fremden Arbeitnehmern wird von einer Steuer abgesehen, wenn das Nutzungsverbot überwacht wird, z. B., wenn der Arbeit-nehmer nachweisbar den Firmen-Pkw übers Wochenende und im Urlaub am Firmengelände lässt. Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines ausgesprochenen Nutzungsverbots treten immer dann auf, wenn es gegenüber dem alleinigen oder familienangehörigen Geschäftsführer eines Familienunternehmens oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer erklärt wird. Denn hier fehlt es an einer wirksamen Kontrolle.
Nutzungsbefugnis kontra Nutzungsmöglichkeit
Ein ähnlicher Fall ohne Kontrollmöglichkeit landete jüngst beim Bundesfinanzhof. Es handelte sich um den Sohn und faktischen Geschäftsführer der Firma des Inhabers. Das Finanzamt setzte Steuern auf die Pkw-Überlassung fest, obwohl ihm vertraglich jegliche Privatnutzung untersagt war. Die Richter hielten es zwar nicht für rechtmäßig, dass die Finanzverwaltung ohne jegliche weitere Nachforschungen das vereinbarte Nutzungsverbot nicht für stichhaltig erachtete. Sie warfen dem untergeordneten Finanzgericht mangelnde Sachverhaltsaufklärung vor. Es darf das Nutzungsverbot nur dann nicht anerkennen, wenn diese Gewissheit auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen. Die Finanzrichter hätten sich von der tatsächlichen privaten Nutzungsbefugnis zu überzeugen. Sie könnten nicht allein aus der fehlenden Überwachung eines vereinbarten Verbots auf die Nutzungsmöglichkeit schließen.
Ausblick
Der Urteilsfall ist vielleicht deshalb sehr bürgerfreundlich ausgefallen, weil es sich beim Betriebsfahrzeug um einen Audi A6 handelte und auf den Sohn ein Porsche 911 zugelassen war. Kann der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass er zu Privatfahrten ein höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung hat, wird unseres Erachtens einer Verbotsvereinbarung sicher weniger Vertrauen geschenkt.