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Künstlersozialkasse kann jeden treffen

13. Januar 2017

Beauftragt eine Firma die Erstellung einer Homepage oder andere Kreativleistungen, ist das Honorar der Künstlersozialkasse (KSK) zu melden und eine entsprechende Abgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind alle Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und Aufträge an selbständige Künstler vergeben. Als Künstler gelten alle Personen, die darstellende oder bildende Kunst ausüben. Publizisten, Fotografen und Musiker fallen darunter, aber auch Webdesigner. Die Abgabe wird nur bei selbständigen in- und ausländischen Künstlern fällig, nicht jedoch, wenn der Auftragnehmer eine juristische Person (Unternehmergesellschaft, GmbH, AG) oder Kommanditgesellschaft oder eine GmbH & Co KG ist. Zu zahlen ist ein prozentualer Abgabesatz, der jedes Jahr neu festgelegt wird. 2013 lag er noch bei 4,1 %, 2014 beträgt er 5,2 %.

Das Meldeverfahren

Die Angaben können elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Formulare sind unter www.kuenstlersozialkasse.de abrufbar. Einmalige Aufträge müssen bis 31.03. des Folgejahres gemeldet werden. Ansonsten sind bereits während des Jahres monatliche Vorauszahlungen zu leisten.

Betriebsprüfungen

Auf Verlangen der KSK sind die vom Unternehmer geführten Aufzeichnungen vorzulegen. Die KSK kann eine Betriebsprüfung in schriftlicher Form oder in Form einer Außenprüfung durchführen, wobei die Außenprüfung durch den Prüfdienst der Sozialversicherung erfolgt.