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      Rechnungskorrektur wirkt zurück

      Wird nachträglich eine Rechnung berichtigt, für die Vorsteuer geltend gemacht wurde, wirkt die Berichtigung auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung zurück. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Az. V R 26/15) entschieden und seine bisherige Rechtsprechung damit grundlegend geändert. Das klagende Unternehmen machte Vorsteuer für Rechnungen eines Rechtsanwalts und Unternehmensberaters geltend. Die Leistungsbeschreibungen der Rechnungen lauteten auf „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt die unzureichenden Angaben der berechneten Leistungen und versagte den Vorsteuerabzug aus den beanstandeten Rechnungen. Die Firma klagte gegen das Finanzamt und legte während des Klageverfahrens geänderte ordnungsgemäße Rechnungen vor. EuGH sorgt für Änderung der Rechtsprechung Die Entscheidung des BFH wurde zwischenzeitlich ausgesetzt, da sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage beschäftigte, ob die deutsche Regelung, wonach die Berichtigung einer Rechnung nicht auf den Ausstellungszeitpunkt zurückwirkt, mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Ergebnis verneinten die Richter die bisher in Deutschland geltende Regelung. Aufgrund dessen änderte nun auch der BFH seine Rechtsprechung, weshalb die Berichtigung einer Rechnung fortan auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sie ursprünglich ausgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die Rechnungen ursprünglich ausgestellt wurden und nicht etwa erst im Jahr der Berichtigung. Praxistipp: Ein Beleg kann also jetzt im Nachhinein berichtigt werden, wenn er ursprünglich jedenfalls Angaben zum Aussteller, zum Empfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Eine Berichtigung kann bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht nachgeholt werden.

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