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Steuerberater erklären: Geringwertige Wirtschaftsgüter – Sammelposten und Betriebsausgaben

17. Juli 2019

Wenn Sie als Geschäftsmann ein Unternehmen betreiben haben Sie vermutlich schonmal von sogenannten „geringfügigen Wirtschaftsgütern“ gehört. Wir glauben, dass es durchaus wichtig ist, dass Unternehmer genau wissen was es mit diesen speziellen Wirtschaftsgütern auf sich hat. Vorteile gibt es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern besonders durch eine vereinfachte Bilanzierungsmöglichkeit. In diesem Beitrag erläutern unsere Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen alles zum Thema geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten und Betriebsausgaben.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Geringwertige Wirtschaftsgüter werden in der Regel als GWG abgekürzt. Es ist möglich für geringwertige Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, anstelle der sonst üblichen Verteilung über die Nutzungsdauer (Abschreibung), in voller Höhe von den Betriebsausgaben abzuziehen. Für Ihr Unternehmen bedeutet dies, dass es mit dieser Regelung möglich ist eine Vielzahl von kleineren Anschaffungen zu tätigen ohne dass die betreffenden Güter unter die Abschreibungsregelung fallen. Unternehmen können dabei Zeit und Kapazitäten sparen.

Welche Wirtschaftsgüter gelten also als geringfügig? Geringfügige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die

  1. zum beweglichen Anlagevermögen gehören,
  2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. einen Einlagewert

haben, der 1.000 € netto nicht übersteigt,

  1. abnutzbar sind und
  2. selbständig nutzbar sind.

Im Folgenden werden die genannten Wirtschaftsgüter für ein besseres Verständnis einzeln erklärt. Bei offenen Fragen sind unsere Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen die besten Ansprechpartner.

  1. Bewegliches Anlagevermögen

Es wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern unterschieden. Als geringfügig gelten nur bewegliche Wirtschaftsgüter. Grund und Boden oder Gebäude sowie Außenanlagen sind verständlicherweise unbeweglich und können auch deshalb nicht als geringwertig eingestuft werden.

Zudem sind nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Beim Umlaufvermögen handelt es sich beispielsweise um Rohstoffe oder Materialien/Gegenstände, die noch ihrer finalen Aufgabe zugeführt werden (Beispiel: Schrauben in Ihrem Ersatzteillager). Für solche Gegenstände ist die GWG-Regelung nicht anwendbar.

  1. Anschaffungs- und Herstellungskosten

Anschaffungskosten sind die Kosten, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und dieses in einen einsatzbereiten Zustand zu versetzen. Es gelten hierbei nur die Netto-Anschaffungskosten. Auch Nebenkosten, beispielsweise für den Transport oder nachträgliche Anschaffungskosten zählen zu den Anschaffungskosten.

Herstellungskosten sind solche, die bei der Herstellung oder Erweiterung eines Vermögensgegenstands entstehen. Auch mögliche Verbesserungen und Optimierungen zählen zu den Herstellungskosten. Grundsätzlich werden Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und Sonderkosten der Fertigung hinzugezählt.

  1. Abnutzbarkeit

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, also abschreibungsfähig sein. Denkbar wäre hier z.B. ein Bürostuhl. Bei sogenannten kurzlebigen Wirtschaftsgütern (Nutzungsdauer unter einem Jahr) fehlt es an dieser Abnutzbarkeit.

  1. Selbständige Nutzungsfähigkeit

Der Gesetzgeber gibt vor, dass ein geringfügiges Wirtschaftsgut selbstständig und unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Was zunächst vielleicht etwas sehr nach „Steuerdeutsch“ klingen mag, lässt sich anhand folgender Beispiele verständlich machen:

Selbständig nutzbar: Notebooks, Tablets, Bürostuhl, Telefone, Smartphones, Bücher, Lampen etc.

Nicht selbständig nutzbar: Drucker (ohne Kopier- und Faxfunktion, da dieser nicht ohne den PC funktioniert), PKW-Anhänger, Maschinenwerkzeuge und Verschleißteile.

Sofortabschreibung als Betriebsausgaben

Werden die oben genannten Aspekte erfüllt handelt es sich um ein geringfügiges Wirtschaftsgut. Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht 800€, können die Aufwendungen vollständig im Jahr der Anschaffung als Sofortabschreibung im Rahmen der Betriebsausgaben abgezogen werden.

Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 – 1.000 Euro können Unternehmer einen Sammelposten bilden. Dieser muss in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufgelöst werden. Im Sammelposten müssen alle geringwertigen Wirtschaftsgüter aufgeführt werden. Es ist nicht möglich einige Wirtschaftsgüter einzeln abzuschreiben.

Ein Sammelposten kann für einige Unternehmen durchaus sinnvoll sein. Bei Bildung eines Sammelpostens müssen nämlich lediglich der Zugang der Wirtschaftsgüter und die jährliche Auflösung buchungsmäßig erfasst werden.

Als Unternehmer doch lieber auf Nummer sicher gehen

Wir finden, dass es wichtig ist Unternehmern ein gewisses Grundverständnis von Steuern zu vermitteln. Daher freuen wir uns, dass Sie diesen Beitrag aufmerksam gelesen haben und nun wissen wie geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich zu behandeln sind. Dennoch ist es sinnvoll für den Unternehmensalltag einen qualifizierten Steuerberater für die genannten Aspekte zu beauftragen. Als Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen sind wir offen für all Ihre Fragen und helfen Ihnen bei sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihr Unternehmen steuerlich abzusichern!