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      • Kleinunternehmerregelung: Waren und Dienstleistungsverkehr im Ausland

      Kleinunternehmerregelung: Waren und Dienstleistungsverkehr im Ausland

      Als Ihr Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen haben wir bereits in einem vorherigen Blogartikel darüber informiert, was es mit dem Kleinunternehmer auf sich hat. Die Kleinunternehmerregelung ist eine besondere Besteuerungsform des Umsatzsteuerrechts. Wenn Sie mehr zu den Grundlagen des Kleinunternehmer erfahren möchten empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag „Kleinunternehmer: Alles was Sie wissen müssen“ zu lesen. Besonders kleinere Unternehmen profitieren von diesen Vorteilen. Viele Kleinunternehmer beschränken sich, zu Beginn Ihrer Tätigkeit, auf einen Waren und Dienstleistungsverkehr innerhalb des deutschen Marktes. Aufgrund der voranschreitenden Globalisierung, ist es jedoch keine Seltenheit, dass auch Kleinunternehmer schon frühzeitig mit Waren und Dienstleistungen im Ausland zu tun haben. Für Kleinunternehmer gelten besondere Regeln für den Handel im Ausland. In diesem Beitrag erklären unsere Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen die zu beachtenden Besonderheiten.

      Leistungsbezug aus dem Ausland

      Zunächst möchten wir den Leistungsbezug aus dem Ausland betrachten. Einem Kleinunternehmer kann es schnell passieren, dass Produkte oder Rohstoffe aus dem Ausland bezogen werden müssen. Unterschieden wird immer zwischen einem Drittland und dem EU-Ausland. Im Folgenden werden die Besonderheiten der beiden Varianten erläutert.

      1. Leistungsbezug aus einem Drittland

      Werden Waren in einem Drittland eingekauft fällt in der Regel Einfuhrumsatzsteuer an. Dafür gibt es keine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Kleinunternehmer. Ebenfalls zu beachten sind möglicherweise anfallende Zölle. Wer die Abgabe entrichten muss ist abhängig von den, mit dem Verkäufer vereinbarten, Lieferkonditionen.

      Auch beim Bezug sonstiger Dienstleistungen, von einem Drittlandunternehmer, muss der Kleinunternehmer grundsätzlich Steuern zahlen. Der Vorsteuerabzug ist auch hierbei ausgeschlossen.

      1. Leistungsbezug aus dem EU-Ausland

      Möchte man als Kleinunternehmer Waren aus dem EU-Ausland erwerben ist die sogenannte Erwerbsschwelle zu beachten. Nur wenn die Erwerbsschwelle von 12.500€ überschritten wird, muss der Kleinunternehmer einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern und die ausländische Umsatzsteuer entrichten. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Wird eine verbrauchsteuerpflichtige Ware oder ein Neufahrzeug vom Kleinunternehmer erworben, muss grundsätzlich die Steuer gezahlt werden.

      Es ist möglich auch unterhalb der Erwerbsschwelle freiwillig die Erwerbsbesteuerung zu zahlen. Beim Einkauf wird in der Praxis dafür die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kleinunternehmers verwendet. Diese Option ist vor allem dann sinnvoll, wenn die ausländische Mehrwertsteuer höher ist oder ein Liquiditätsvorteil erzielt werden kann. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem qualifizierten Steuerberater beraten.

      Werden Dienstleistungen von einem EU-Unternehmer bezogen, wird der Kleinunternehmer zum Steuerschuldner ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Ausgenommen sind Sie als Kleinunternehmer nur, wenn der Verkäufer ebenfalls Kleinunternehmer ist und somit keine Umsatzsteuer schuldet. Kleinunternehmer sollten Ihre Unternehmereigenschaft mithilfe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beweisen. Wird darauf verzichtet droht eine Doppelbesteuerung.

      Leistungsausführung ins Ausland

      Die meisten Kleinunternehmer verkaufen Ihre Waren oder Dienstleistungen zu Beginn nur in Deutschland. Es kommt jedoch auch vor, dass besonders ehrgeizige Kleinunternehmer schon frühzeitig im Ausland verkaufen möchten. Genau wie beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen müssen besondere Aspekte beachtet werden.

      1. Leistungsausführung in ein Drittland

      Verkauft man als Kleinunternehmer Waren an Privatleute im Drittland, ist dies als steuerbarer Umsatz in Deutschland zu erfassen. Wie für alle Umsätze des Kleinunternehmers wird die Steuer jedoch nicht erhoben. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in Betracht kommen. Hierzu muss ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Für Kleinunternehmer wird die Lieferung letztlich auch ohne Nachweis nicht besteuert.

      Bei erbrachten Dienstleistungen für Privatkunden im Drittland gelten die oben genannten Regeln für Waren. Leistungen für Unternehmer sind in Deutschland nicht steuerbar. Die Steuerbarkeit und Steuerschuldnerschaft richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes.

      1. Leistungsausführung in das EU-Ausland

      Bei Warenlieferungen in das EU-Ausland müssen Kleinunternehmer beachten, dass keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen möglich sind. In der Rechnung darf der Kleinunternehmer demnach nicht seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar und somit wird keine Steuer erhoben.

      Dienstleistungen an Privatkunden sind im Inland steuerbar. Eine Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Werden Dienstleistungen für einen anderen Unternehmer in der EU erbracht ist dies nicht in Deutschland steuerbar. Nach deutschem Recht unterliegt die Dienstleistung nicht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

      Auswirkungen auf die Umsatzsteuergrenze

      Wie Sie bereits aus unserem anderen Beitrag wissen, müssen Kleinunternehmer eine Umsatzgrenze von 17.500€ einhalten, um den Status des Kleinunternehmers zu erhalten. Werden Waren aus dem Ausland bezogen (egal ob EU oder Drittland) wird dies nicht zu dieser Umsatzgrenze gezählt.

      Werden Umsätze durch Leistungsausfuhr erwirtschaftet sind folgende Aspekte zu beachten:

      • Lieferungen in ein EU-Land müssen wie ein gewöhnlicher Inlandsumsatz zu der Umsatzgrenze gezählt werden.
      • Gleiches gilt auch für Lieferungen in ein Drittland. Dafür ist es nicht relevant ob der Nachweis über eine mögliche Steuerbefreiung erbracht wurde oder nicht.
      • In Deutschland steuerbare Umsätze müssen einbezogen werden. Nicht steuerbare Umsätze werden nicht einbezogen.

      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

      Der Kleinunternehmer kann seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Eine ausländische Ust-IdNr. kann über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern überprüft werden. Die Überprüfung kann in besonderen Fällen sinnvoll werden. Beachten Sie jedoch immer, dass Kleinunternehmer grundsätzlich keine Ust-IdNr. auf Rechnungen ausweisen dürfen.

      Fragen als Kleinunternehmer? Trimborn . Partner hat die Antworten!

      Möglicherweise sind Sie bereits Kleinunternehmer oder möchten es gerne werden. Haben Sie noch Fragen zum Thema Kleinunternehmer im Ausland? Wir freuen uns Ihre Fragen in einem ausführlichen Beratungsgespräch in Düsseldorf oder Oberhausen zu beantworten. Unser Steuerberater Team freut sich auf Ihren Besuch. Kontaktieren Sie uns noch heute!

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