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Steuerberater erklärt: Die wichtigsten Steuerfreibeträge für Steuerzahler

28. Dezember 2020

Im Rahmen einer Steuererklärung ist es stets das Ziel des Steuerzahlers, die Steuerlast möglichst niedrig zu halten. Neben den bekannten abziehbaren Werbungskosten gibt es noch weitere Möglichkeiten, welche Ihre Steuerlast deutlich verringern können. Gemeint sind Pauschbeträge und Freibeträge. In beiden Fällen kann das zu versteuernde Einkommen verringert werden, was letztendlich die Steuerlast vermindert. Teilweise werden die Pausch- und Freibeträge automatisch auf Ihre Steuer angewendet. In diversen Fällen müssen die Begünstigungen aber auch beantragt werden. Um Ihnen einen Überblick über alle Steuerfreibeträge zu geben, haben wir in diesem Beitrag alle möglichen Pausch- und Freibeträge zusammengefasst und kurz erläutert.

Steuerfreibeträge – Was ist der Unterschied zwischen Pauschbetrag und Freibetrag?

Unter dem Oberbegriff der Steuerfreibeträge werden Pauschbeträge und Freibeträge zusammengefasst. Wir erleben oft, wie Steuerzahler die beiden Kategorien vertauschen oder nicht unterscheiden können. Obwohl Pausch- und Freibeträge gerne in einen „Topf“ geworfen werden, gibt es einen markanten Unterschied bei der steuerlichen Auswirkung.

Beim Freibetrag handelt es sich um einen gewissen Anteil des Einkommens, der steuerfrei ist. Erst nachdem der jeweilige Freibetrag überschritten wurde, werden Steuern auf das darauffolgende Einkommen erhoben. Es gibt diverse Freibeträge, die effektiv das zu versteuernde Einkommen mindern.

Der Pauschbetrag hingegen hat eine andere Funktionsweise. Beim Pauschbetrag handelt es sich um einen bestimmten Betrag, welcher in der Steuererklärung pauschal, also ohne das Vorlegen von Belegen, angegeben werden kann. Die Summe des jeweiligen Pauschbetrags kann auch dann angegeben werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen darunter lagen. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, können die gesamten Kosten angegeben werden. Hierzu ist allerdings ein Beleg notwendig. Der Pauschbetrag wird in diesem Fall irrelevant.

Welche Freibeträge gibt es?

Steuerfreibeträge Tabelle

Damit Sie einen Überblick davon bekommen, welche Freibeträge es gibt, haben wir anschließend eine ausführliche Liste erstellt. Nach einer tabellarischen Auflistung werden alle Freibeträge kurz erläutert. Somit können Sie schnellstmöglich erkennen, welche Freibeträge Ihnen möglicherweise zustehen.

1. Grundfreibetrag

Beim Grundfreibetrag handelt es sich um den wohl wichtigsten und grundlegendsten Freibetrag im deutschen Steuerrecht. Bei Einkommen, welches aus nicht selbstständiger Arbeit stammt, wird der Grundfreibetrag angewendet. Der Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro (2020) bleibt steuerfrei. Besonders im Rahmen von geringen Beschäftigungsformen ist der Grundfreibetrag essenziell, da dieser Betrag oft nicht oder nur knapp überschritten wird. Bis der Grundfreibetrag erreicht wurde, bleibt das Einkommen steuerfrei.

2. Kinderfreibetrag

Wie der Begriff schon erahnen lässt, werden mit dem Kinderfreibetrag Familien mit Kindern entlastet. Zu beachten ist allerdings, dass der Kinderfreibetrag nur gilt, wenn dessen Ersparnis höher ausfällt als das Kindergeld. Es wird immer nur der Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld gezahlt. Die für den Steuerzahler günstigere Variante wird vom Finanzamt bestimmt und ausgeführt. Familien, die den Kinderfreibetrag erhalten, können sich über einen Freibetrag in Höhe von 7.428 Euro (2020) freuen. Der Kinderfreibetrag setzt sich dabei aus Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (2.640 Euro) und sächlichen Existenzminimum des Kindes (4.788 Euro) zusammen.

3. Ausbildungsfreibetrag

Als weiterer Freibetrag für Eltern kann der Ausbildungsfreibetrag gesehen werden. Der Freibetrag in Höhe von 924 Euro wird nur gewährt, wenn die Kinder volljährig sind, nicht mehr Zuhause leben und aktuell eine Ausbildung absolvieren. Zudem ist wichtig, dass den Eltern Kindergeld zusteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausbildungsfreibetrag angewendet werden.

4. Übungsleiterfreibetrag

Steuerzahler, die neben einer beruflichen Tätigkeit zusätzlich als Ausbilder, Dozent, Erzieher oder Künstler tätig sind, können vom Übungsleiterfreibetrag profitieren. Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit bei einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft durchgeführt wird. Klassischerweise wäre die Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr oder im Breitensport zu nennen. Im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bleiben Aufwandsentschädigungen und Einnahmen bis zu 2.400 Euro steuerfrei.

5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Allgemein muss man davon ausgehen, dass Alleinerziehende finanziell stärker belastet sind. Um diese zusätzliche Belastung auszugleichen, wird vom Finanzamt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro gewährt. Sofern es mehrere Kinder im Haushalt gibt, kommen weitere 240 Euro für jedes zusätzliche Kind hinzu. Sofern Sie sich in Steuerklasse II befinden, wird der Entlastungsbetrag automatisch berücksichtigt. Für Alleinerziehende in einer anderen Steuerklasse muss ein Antrag gestellt werden, um den Freibetrag zu erhalten.

6. Ehrenamtsfreibetrag

Steuerzahler, die ehrenamtlich tätig sind, können einen Freibetrag in Höhe von 720 Euro beantragen. Zu beachten ist, dass der Ehrenamtsfreibetrag nur in Kombination mit einer Steuererklärung genutzt werden kann. Falls Sie keine Steuererklärung abgeben möchten können Sie daher auch nicht von diesem Freibetrag profitieren.

7. Versorgungsfreibetrag

Als Empfänger von Versorgungsbezügen können Sie einen Versorgungsfreibetrag + Zuschlag erhalten. Lediglich der Anteil, welcher den Freibetrag übersteigt, muss noch versteuert werden. Um den Freibetrag nutzen zu können, müssen die Versorgungsbezüge im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden. Wie hoch der Versorgungsfreibetrag ausfällt, ist abhängig davon, wann die Zahlungen begonnen haben. Im deutschen Steuerrecht ist der Versorgungsfreibetrag ein Auslaufmodell, das bis 2040 schrittweise auslaufen wird.

8. Altersentlastungsbetrag

Steuerzahler, die bereits Rentner sind und vor 1975 geboren wurden, haben einen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Entlastungsbetrags ist dabei abhängig vom Geburtsdatum. Der Freibetrag wird automatisch vom Finanzamt berechnet und angewendet. Ähnlich dem Versorgungsfreibetrag ist auch der Altersentlastungsbetrag ein Auslaufmodell, welches bis 2040 schrittweise beendet wird.

Welche Pauschbeträge gibt es?

Nachdem Sie nun einen Überblick über alle Freibeträge bekommen haben, möchten wir uns den Pauschbeträgen widmen. Für eine gute Übersicht haben wir anschließend alle Pauschbeträge in einer Tabelle zusammengefasst und nachfolgend erläutert. Auf diesem Weg können Sie schnellstmöglich erkennen, welche Pauschbeträge von Ihnen angewendet werden können.

Pauschbeträge Tabelle

1. Arbeitnehmerpauschbetrag

Der bekannteste Pauschbetrag für Arbeitnehmer ist der Arbeitnehmerpauschbetrag, welcher auch als Werbungskostenpauschale bezeichnet wird. Der Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro wird automatisch vom Finanzamt in die Kalkulation miteinbezogen. Sofern die tatsächlichen Werbungskosten höher als die Pauschale liegen, können diese mit dem passenden Beleg in der Steuererklärung angesetzt werden.

2. Entfernungspauschale

Mit der Entfernungspauschale können die Kosten, welche für den Arbeitsweg entstehen, pauschal angegeben werden. In der Steuererklärung können 30 Cent pro Kilometer angegeben werden. Es gilt allerdings nur der „einfachste“ Weg. Mit einem großen Umweg Steuern zu sparen funktioniert also nicht.

3. Verpflegungspauschale

Steuerzahler, die beruflich auf einer Reise sind, können diverse Kosten absetzen. Dazu zählt auch eine Pauschale für die Verpflegung während einer Dienstreise. Sobald die Dienstreise länger als 8 Stunden andauert, kann ein Pauschbetrag von 12 Euro pro Tag angesetzt werden. Dauert die Dienstreise sogar länger als 24 Stunden, sind 24 Euro pro Tag möglich. Für An- und Abreisetage können ebenfalls 12 Euro angegeben werden. Falls die tatsächlichen Kosten höher ausfallen, können Sie diese nicht in der Steuererklärung angeben. Hier hilft auch kein Beleg.

4. Umzugskostenpauschale

Teilweise ist es notwendig, für die berufliche Tätigkeit umzuziehen. Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen umziehen, können die Steuerlast mithilfe der Umzugskostenpauschale etwas mindern. Singles dürfen 764 Euro ansetzen. Ehepaare können hingegen 1.528 Euro angeben. Um die Pauschale zu nutzen, sind keine Belege notwendig. Sind allerdings höhere Kosten entstanden, können diese mit dem passenden Beleg steuerlich beachtet werden.

5. Werbungskostenpauschbetrag bei Versorgungsbezügen

Steuerzahler, die Versorgungsbezüge in Anspruch nehmen, erhalten einen zusätzlichen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro. Als Versorgungsbezüge können Witwen- und Waisengeld, eine Pension oder Unterhalt gesehen werden. Der zusätzliche Pauschbetrag wird zum allgemeinen Arbeitnehmerpauschbetrag addiert. Somit wird direkt das steuerpflichtige Einkommen gemindert und die Steuerlast verringert.

6. Sparerpauschbetrag

Ergibt sich aus Geldanlagen oder Aktiengeschäften eine Rendite, müssen Sie Steuern auf diese Einkünfte zahlen. Mit dem Sparerpauschbetrag bzw. Freistellungsauftrag können bis zu 801 Euro steuerfrei bleiben. Der Freistellungsauftrag muss beim Finanzamt gestellt werden, um den Pauschbetrag für Kapitalvermögen zu erhalten.

7. Sonderausgabenpauschbetrag

Sonderausgaben können in der Steuererklärung mit dem passenden Beleg geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Sofern Sie keine Angaben zu Sonderausgaben machen, wird vom Finanzamt ein Pauschbetrag von 36 Euro angesetzt. Dies passiert automatisch und ohne Ihr Zutun.

8. Pflegepauschbetrag

Steuerzahler, die Angehörige häuslich pflegen, haben das Recht auf den Pflegepauschbetrag. Der Pflegepauschbetrag wird nur gewährt, wenn die zu pflegende Person hilflos ist oder Pflegegrad 4 bzw. 5 erfüllt. Der Pauschbetrag von 924 Euro muss in der Steuererklärung beantragt werden. Falls sich im Sonderfall mehrere Personen um die Pflege kümmern, wird auch der Pflegepauschbetrag aufgeteilt.

9. Behindertenpauschbetrag

Menschen mit einer Behinderung können vom Behindertenpauschbetrag profitieren. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung. So ist eine Spanne zwischen 310 und 3.700 Euro möglich. Der Pauschbetrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Falls es tatsächlich zu höheren Kosten gekommen ist, können diese als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Wird dieser Weg gewählt, ist der Pauschbetrag nicht mehr anwendbar.

10. Hinterbliebenenpauschbetrag

Falls Sie als Witwe, Witwer oder Waise Hinterbliebenenbezüge erhalten, kann ein Pauschbetrag genutzt werden. Der sogenannte Hinterbliebenenpauschbetrag wird mit 370 Euro pro Jahr beziffert.

Fragen an einen Steuerberater

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag gefallen hat und Sie nun besser wissen, welche Steuerfreibeträge für Ihren speziellen Fall möglicherweise zutreffen. Für weitere Details und Fragen zum Thema sollten Sie einen qualifizierten Steuerberater aufsuchen. Als Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen sind wir der ideale Ansprechpartner bei steuerlichen Fragen. Unser Team kann mit langjähriger Erfahrung bei allen steuerlichen Sachverhalten weiterhelfen und die für Sie bestmögliche Lösung erarbeiten. Kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.