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Steuerberater informiert: Körperschaftssteuer

24. April 2019

Jeder Arbeitnehmer kennt die Einkommenssteuer. Diese wird auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Doch auch juristische Personen müssen eine Steuer auf das Einkommen zahlen. Es handelt sich dabei um die Körperschaftssteuer. In diesem Artikel erfahren Sie von unseren Steuerberatern aus Oberhausen und Düsseldorf alles, was Sie als Unternehmer zur Körperschaftssteuer wissen müssen.

Was ist die Körperschaftssteuer?

Als Körperschaftssteuer (KSt) wird die Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen bezeichnet. Jene juristischen Personen müssen diese Steuer für ihre erzielten Erträge abführen.

Zu den juristischen Personen zählen Kapitalgesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Klassische juristische Personen sind beispielsweise Unternehmen in den Gesellschaftsformen GmbH oder AG.

Die rechtliche Grundlage der Körperschaftssteuer findet sich im Körperschaftssteuergesetz (KStG). Die Körperschaftssteuer berechnet sich aus dem zu versteuernden Einkommen. Die Körperschaftssteuer beträgt aktuell 15% des Einkommens. Ergänzend werden auf diese Steuerbelastung weitere 5,5% Solidaritätszuschlag erhoben. Das Finanzamt fordert einmal jährlich eine Körperschaftssteuererklärung.

Die Körperschaftssteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Demnach steht das Geld Bund und Ländern gemeinschaftlich zu.

Wer muss keine Körperschaftssteuer zahlen?

Zunächst ist es so, dass alle juristischen Personen verpflichtet sind die Körperschaftssteuer zu zahlen. Natürlich gibt es aber auch Ausnahmen von dieser Regel. Von der Körperschaftssteuer befreit sind demnach u.a.:

  • politische Parteien
  • Staatsbanken
  • Soziale Kassen
  • Unternehmen des Bundes
  • gemeinnützige oder kirchliche Körperschaften, soweit sie nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
  • Berufsverbände
  • Öffentlich – rechtliche Versicherungen – und Versorgungseinrichtungen

Ebenfalls befreit sind Freiberufler, Einzelunternehmer und landwirtschaftliche Betriebe. Diese werden nämlich bereits durch die Einkommenssteuer belastet.

Berechnung der Körperschaftssteuer

Die Berechnung der Körperschaftssteuer ist zunächst einfach. Die Gesamtbelastung beträgt inkl. Soli 15,825% des zu versteuernden Einkommens.

Zu versteuerndes Einkommen x 15,826% = Körperschaftssteuer inkl. Soli

Das Ergebnis dieser Rechnung muss noch mit Vorauszahlungen verrechnet werden. Diese Rechnung ist offensichtlich nicht besonders komplex. Deutlich verwirrender wird es jedoch bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens.

Das zu versteuernde Einkommen wird auf Basis eines bestimmten Rechenschema ermittelt. Zudem müssen vom Steuergesetz vorgegebene Korrekturen beachtet werden. In diesem Rahmen werden diverse Positionen abgezogen und hinzuaddiert. Um Verwirrungen zu vermeiden, werden wir in diesem Artikel nicht auf die genauen Punkte eingehen. Damit Sie keine schwerwiegenden Fehler machen, sollten Sie einen Steuerberater mit dieser Thematik beauftragen.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Einigen wenigen Körperschaften wird ein Freibetrag gewährt. Das zu versteuernde Einkommen muss dann nicht in voller Höhe versteuert werden. Dieser Freibetrag liegt bei höchstens 5.000 Euro. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gibt es Ausnahmen. Dort kann der Freibetrag bei bis zu 15.000 Euro liegen.

FAZIT

Grundsätzlich unterliegt die Körperschaftssteuer einem recht simplem

Berechnungsmodell. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleibt jedoch weiterhin ein komplexerer Ablauf. Daher sollten Unternehmer auf die Expertise eines Steuerberaters vertrauen. Als Ihr Steuerberater in Oberhausen und Düsseldorf sind wir für Ihr Unternehmen der beste Ansprechpartner. Wenn Sie Fragen zum Thema der Körperschaftssteuer haben, kontaktieren Sie uns. Unser Steuerberater Team freut sich auf Sie und Ihr Unternehmen.