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Steuerberatung: Bewirtungsbeleg korrekt nutzen

18. Januar 2019

Als Unternehmer sind Sie vermutlich schon mit dem Thema Bewirtungsbeleg in Kontakt gekommen. Im Laufe des Geschäftslebens gehört das ein oder andere Geschäftsessen mit Partnern, Lieferanten oder Kunden einfach dazu. Während einem Geschäftsessen können Sie in entspannter Atmosphäre Verträge verhandeln und Projekte besprechen. Diese geschäftlichen Restaurantbesuche führen aber nicht nur zu stabilen Geschäftsbeziehungen. Vielen von Ihnen ist bewusst, dass auch die Bewirtungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Das Finanzamt verlangt dafür einen entsprechenden Bewirtungsbeleg. Um Ärger zu vermeiden beraten wir Sie als Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen. Welche Voraussetzungen Sie beachten müssen erfahren Sie in diesem Artikel.

Was gilt als Geschäftsessen?

Nun klingt es doch sehr verlockend den nächsten netten Besuch beim Lieblingsrestaurant von der Steuer abzusetzen. Auch für uns als Steuerberater in Düsseldorf wäre diese Vorstellung nur zu schön. Doch ganz so einfach macht es einem das Finanzamt natürlich nicht. Die Bewirtung wird nur als Betriebsausgabe akzeptiert, wenn auch ein betrieblicher Bezug besteht. Dieser betriebliche Bezug ist immer gegeben, wenn Geschäftspartner oder Kunden zum Essen eingeladen werden. Zudem ist ein konkreter betrieblicher Anlass nötig. Dies könnte beispielsweise eine Vertragsverhandlung sein. Wichtig ist außerdem, dass nur Personen der Geschäftsbeziehung vor Ort sind. Sobald eine externe private Person am Essen teilnimmt wird aus dem Geschäftsessen ein privates Essen. Darüber hinaus ist es immer nötig, dass die Bewirtung in einem Restaurant – also extern – stattfindet. Der Treff zum Café im Büro kann schlichtweg nicht abgesetzt werden. Falls Sie kein Unternehmer, sondern Arbeitnehmer sind stellen Sie sich unter Umständen die Frage, ob auch Sie Bewirtungsbelege einreichen können. Die Antwort ist grundsätzlich „Ja“. Beispielsweise könnten Sie Ihren Steuerberater zum Essen einladen und dies in den Werbekosten angeben. Auch hier muss eine berufliche Veranlassung belegt werden, auch wenn das bei einem Arbeitnehmer deutlich schwieriger zu sein scheint, als bei einem Selbstständigen, dennoch ist es grundsätzlich möglich.

Nachweis: Bewirtungsbeleg

Wenn nun die Voraussetzungen für ein Geschäftsessen erfüllt sind, fehlt nur noch der korrekte Nachweis zu Ihrem Steuerglück. Als solchen Nachweis benötigt das Finanzamt den bekannten Bewirtungsbeleg. Wie immer ist es besonders wichtig für die Steuer, dass dieser Beleg besonders sorgfältig und korrekt ausgefüllt wird. Den Bewirtungsbeleg erhalten Sie auf Nachfrage vom jeweiligen Restaurant, fragen Sie am besten direkt bei der Bezahlung danach. Auf dem Bewirtungsbeleg finden sich diverse Felder, welche ausgefüllt werden müssen. Zu den essenziellen Angaben zählen:

  • Ort und Datum der Bewirtung
  • Angaben zu bewirteten Personen (Firma/Name)
  • Bewirtungsanlass
  • Bewirtungskosten
  • Satz der Umsatzsteuer
  • Ggf. Trinkgeld

Der Bewirtungsbeleg muss vom Unternehmer unterschrieben werden. Diese Angaben sind ausreichend, wenn der Rechnungsbetrag nicht 250 Euro übersteigt. Wenn diese Summe überschritten wird werden weitere Angaben nötig. Es handelt sich dabei um Angaben zum Restaurant:

  • Name und Anschrift des Restaurants
  • Datum der Bewirtung
  • Angaben + Preise zu den einzelnen Speisen und Getränken
  • Steuernummer der Bewirtungsstätte
  • Rechnungsnummer

Besonders bei größeren Summen sollten Sie also darauf achten, dass alle Angaben vom Gastwirt vollständig sind. Wenn Sie sicher gehen wollen lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater in Düsseldorf beraten.

Wieviel kann abgesetzt werden?

Die Kosten für die Bewirtung werden leider nicht zu 100% abgesetzt. Sie können sich aber über 70% der Kosten als Betriebsausgaben freuen. Auch das Trinkgeld kann zu 70% abgesetzt werden. Wenn Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, bekommen Sie 100% der Vorsteuer zurück.

Schlussfolgerung

Wenn Sie diese wenigen Grundregeln beachten, können Sie mit relativ wenig Aufwand Steuern einsparen und zusätzlich ein nettes Essen finanzieren. Als Ihr Steuerberater in Düsseldorf empfehlen wir Ihnen die Bewirtungsbelege zu digitalisieren und abzusichern. Somit vermeiden Sie das Verbleichen und den Verlust der Dokumente. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel „Finanzbuchhaltung: Die folgenschweren Anfängerfehler“.

Für sämtliche Fragen zu Ihrer Finanzbuchhaltung und dem Bewirtungsbeleg stehen wir als Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen an Ihrer Seite. Verschaffen Sie sich einen Überblick über unsere Leistungen und kontaktieren Sie unser Team vor Ort.