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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Steuervorteil optimal nutzen

18. November 2024

Die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bietet Steuerzahlern die Möglichkeit, 20 % der Lohnkosten für Handwerkerleistungen direkt von ihrer Einkommensteuer abzuziehen. Damit lassen sich bis zu 1.200 € Steuern pro Jahr sparen. Doch damit dieser Steuervorteil anerkannt wird, sind einige wichtige Voraussetzungen zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die Steuerermäßigung optimal nutzen können und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.

Wer kann die Steuerermäßigung nutzen?

Steuerpflichtige, die Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten an ihrem selbst genutzten Haus oder ihrer Wohnung durchführen lassen, können die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeiten an Heizungs-, Sanitär- oder Elektroanlagen,
  • Maler- und Lackierarbeiten,
  • Gartenpflege und Pflasterarbeiten.

Die Ermäßigung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Lohnkosten, nicht auf Materialkosten. Sie können 20 % der Lohnkosten von der Einkommensteuer abziehen, maximal jedoch 1.200 € im Jahr. Das entspricht 20 % von maximal 6.000 € Lohnkosten.

Was muss für die Steuerermäßigung vorliegen?

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung gewährt, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Rechnung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Diese muss den Namen des Handwerkers, den Empfänger der Leistung, den Zeitpunkt und den Umfang der erbrachten Arbeiten sowie die Lohnkosten klar ausweisen. Ohne Rechnung ist keine Steuerermäßigung möglich.
  2. Zahlung per Überweisung: Die Bezahlung der Handwerkerleistung muss unbar, also per Überweisung oder Lastschrift erfolgen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Warum Vorauszahlungen kritisch sein können

Ein häufiger Fehler ist die vorschnelle Vorauszahlung für Handwerkerleistungen, die erst im nächsten Jahr erbracht werden sollen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Juli 2024, dass Vorauszahlungen für Handwerkerleistungen, die im Folgejahr durchgeführt werden, nicht im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden dürfen, wenn keine entsprechende Rechnung vorliegt. Das bedeutet: Eine freiwillige Vorauszahlung, ohne dass eine Rechnung ausgestellt wurde, kann nicht zu einer Steuerermäßigung im Jahr der Zahlung führen. Das Risiko besteht darin, dass Sie Zahlungen leisten, die nicht im gewünschten Jahr steuerlich geltend gemacht werden können.

Wann wird die Steuerermäßigung angerechnet?

Grundsätzlich gilt der allgemeine Grundsatz nach § 11 Abs. 2 EStG: Die Steuerermäßigung wird im Jahr des tatsächlichen Zahlungsabflusses berücksichtigt. Wurden die Arbeiten im Jahr 2023 durchgeführt, die Rechnung ebenfalls in 2023 ausgestellt und die Zahlung in diesem Jahr geleistet, können die Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 angesetzt werden.

Wie können Sie den vollen Steuervorteil ausschöpfen?

Falls Sie absehen, dass die Lohnkosten für Handwerkerleistungen den jährlichen Höchstbetrag von 1.200 € überschreiten werden, gibt es eine clevere Möglichkeit, den Steuervorteil zu maximieren: Vereinbaren Sie mit dem Handwerker eine Teilzahlung. So können Sie die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilen und in mehreren Jahren den Höchstbetrag ausschöpfen. Ein solcher Zahlungsaufschub ist steuerlich unproblematisch und verhindert, dass Sie durch eine freiwillige Vorauszahlung den Steuervorteil verlieren.

Fazit: Mit der richtigen Planung zur Steuerermäßigung

Um die Steuerermäßigung von 20 % für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zu erhalten, ist eine genaue Planung notwendig. Achten Sie auf die korrekte Ausstellung der Rechnung und zahlen Sie nie bar. Vermeiden Sie freiwillige Vorauszahlungen ohne Rechnung, da diese nicht im Jahr der Zahlung angerechnet werden können. Planen Sie Ihre Handwerkeraufträge so, dass Sie den Höchstbetrag optimal ausnutzen – beispielsweise durch einen Teilzahlungsaufschub auf das nächste Jahr.

Mit diesen Schritten sichern Sie sich den vollen Steuervorteil und können bis zu 1.200 € pro Jahr von Ihrer Steuer abziehen. Sie möchten noch weitere Steuervorteile nutzen? Mit unseren Kanzleien in Düsseldorf und Oberhausen sind wir für Sie persönlich erreichbar. Unser Team aus qualifizierten Steuerfachkräften unterstützt Sie bei allen steuerlichen Fragen und Anliegen. Kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.