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Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

8. September 2022

Bei Arbeitnehmer:innen sind sie meist unbeliebt. Fast niemand arbeitet gerne freiwillig an Sonn- und Feiertagen. In vielen Fällen zahlen Arbeitgeber:innen deshalb zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonn- oder Feiertagszuschlag an ihre Mitarbeitenden. Hier gilt es steuerliche Vorschriften zu beachten, denn nur dann bleibt dieser steuerfrei. Ihre Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen haben für Sie zusammengefasst, worauf man achten sollte.

Lohnzuschläge bleiben dann in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt nur in dem Fall steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Bei dem Sonntagszuschlag ist die Regelung etwas enger gefasst. Hier bleibt er dann steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.

Grundsätzlich ist außerdem eine weitere Bedingung vorgegeben. Die Steuerbefreiung ist nur dann zulässig, wenn eine zusätzliche Lohnzahlung erfolgt. Das bedeutet, das Zuschlag darf nicht aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn „herausgerechnet“ werden.

Steuerfreiheit bringt nicht immer Beitragsfreiheit mit sich

Auch wenn die Lohnzuschläge steuerfrei sind, bedeutet das nicht immer, dass sie zugleich beitragsfrei sind. Hier gilt zu beachten, dass zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht ein wichtiger Unterschied existiert. Für die Beitragsfreiheit darf der Grundlohn mit maximal 25 Euro pro Stunde zugrunde gelegt werden. Im Steuerrecht ist dieser Wert höher. Es darf bis maximal 50 pro Stunde Euro betragen.

Feiertagszuschlag: 125 Prozent

Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich grundsätzlich nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgeblich landesrechtlichen Bestimmungen. Als Feiertagsarbeit gilt selbstverständlich die am betroffenen Tag von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Außerdem gilt auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat.

Die Steuerfreiheit des Feiertagszuschlags kommt nur für tatsächlich geleistete Arbeit in Betracht und der Zuschlag darf 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Der Grundlohn darf dabei mit maximal 50 Euro angesetzt werden.

Höherer Feiertagszuschlag an bestimmten Feiertag

Die Arbeit am 1. Mai trifft eine Ausnahmeregelung. Es handelt sich um „besondere Feiertagsarbeiten“. Hier darf ein steuerfreier Zuschlag von 150 Prozent gezahlt werden. Auch an Heiligabend gilt diese Regelung für Arbeit ab 14 Uhr, sowie ganztags an Weihnachten. An Silvester dürfen die Zuschläge ab 14 Uhr nur dann steuerlich begünstigt werden, wenn sie maximal 125 Prozent betragen.

Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag schließen sich aus

Wichtig ist zu wissen, dass der Feiertagszuschlag von 125 Prozent und der Sonntagszuschlag von 50 Prozent steuerlich nicht addiert geltend gemacht werden können. An Sonntagen, die gleichzeitig Feiertag sind, gilt nur der Feiertagszuschlag als steuerlich befreit. Das heißt der Zuschlag von bis zu 125 Prozent ist steuerfrei. Es ist nicht zulässig, insgesamt Zuschläge von 175 Prozent steuerfrei abzurechnen.

Nachtarbeitszuschläge zusätzlich zum Feiertagszuschlag zahlbar

Bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen ist die Regelung anderes. Wird an Sonntagen und Feiertagen auch Nachtarbeit geleistet, kann neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag zusätzlich der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent steuerfrei gezahlt werden. Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr wird als Nachtarbeit klassifiziert. Ausgerechnet bedeutet das, dass an „Feiertagsnächten“ ein steuerfreier Zuschlag von bis zu 150 Prozent gezahlt werden kann.

Grundlohn als Indikator für Steuerfreiheit

Frei verhandelbar ist die Höhe des Zuschlags. Das ist eine Abmachung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Doch damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, darf er nicht mehr als die vorher genannten Höchstsätze betragen. Als Grundlohn dürfen maximal 50 Euro pro Stunde zugrunde gelegt werden. An diesem Grundlohn orientieren sich dann die prozentualen Höchstwerte für etwaige Zuschläge.

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