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      • News
      • Das Vorstandmitglied mit Anspruch auf Insolvenzgeld

      Das Vorstandmitglied mit Anspruch auf Insolvenzgeld

      Der arbeitsförderungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff wird vom Bundessozialgericht (BSG) aufgegeben. Mit dieser Änderung ändert das BSG seine bisherige Rechtsprechung. Es ist nun eine Abgrenzung der Tätigkeit als Organmitglied und Arbeitnehmer möglich. Im Recht der Arbeitsförderung kann das bei einer materiellen Gesamtbetrachtung zu einer Einordnung eines Vorstandsmitglieds als Arbeitnehmer:in führen. In einem neuen Fall entschied das Gericht, dass ein Vorstandmitglied einer Aktiengesellschaft, das zugleich als weisungsgebundener Mitarbeiter im Vertrieb tätig war, erfolgreich Insolvenzgeld erstritt. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen hat für Sie zusammengefasst was sich im Hinblick auf Insolvenzgeld und die Vorstandsposition verändert hat.

      Definition: Insolvenzgeld

      In dem Fall, dass Arbeitgeber:innen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können oder nicht mehr vollständig nachkommen können, tritt eine Insolvenz ein. Dann zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Arbeitnehmer:innen eine Ersatzleistung für fällige Löhne und Gehälter. Diese Ersatzleistung nennt sich Insolvenzgeld. Es wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gezahlt.

      Das Insolvenzgeld wird gleichwertig mit dem Nettolohn ausgezahlt. In der Zahlung enthalten sind das Festgehalt und gegebenenfalls auch weitere Gehalts- oder Lohnanteile. Darunter fallen Provisionen, Überstundenvergütungen und Weihnachtsgeld. Je nach Bundesland unterscheidet sich die Obergrenze für Besserverdienende.

      Auch der Sozialversicherungsbeitrag wird von der Agentur für Arbeit übernommen, sofern das Unternehmen nicht zahlungsfähig ist. Den Antrag auf Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge stellt die Krankenkasse der Arbeitnehmer:innen. Stellen die Arbeitnehmer:innen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld für den deckungsgleichen Zeitraum, wird der Betrag auf das Insolvenzgeld angerechnet. Wird das Insolvenzgeld bewilligt, wird das Arbeitslosengeld als Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewertet. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird hierdurch nicht verkürzt.

      Das Recht der Arbeitsförderung

      Der Anspruch auf Insolvenzgeld wird von dem Recht der Arbeitsförderung geregelt. Dieses ist an ein Versicherungsverhältnis geknüpft. Es betrifft Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Gesetzlich werden die Beschäftigten klar definiert, dies ist auch für die Arbeitsförderung relevant. Hier wird festgehalten, dass Beschäftigte nicht selbständig arbeiten, sondern insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung wird durch verschiedene Punkte definiert. Unter anderem handelt es sich um eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

      Bei einem Anspruch auf Insolvenzgeld kommt es nach Bundessozialgericht nicht darauf an, dass es sich bei der geleisteten Tätigkeit um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

      Leitungsfunktion und Arbeitnehmereigenschaft

      Eine Organstellung und eine Arbeitnehmereigenschaft waren nach bisheriger Rechtsprechung nicht vereinbar. Selbst Anstellungsverträgen hat das Bundessozialgericht bisher nicht eigenständig Bedeutung beigemessen. Bei seinen Entscheidungen waren die Arbeitgeberfunktionen, die mit einer Organstellung einhergehen bis jetzt maßgeblich.

      In seinem neuen Urteil verändert das Gericht seine Betrachtung. Die bisherige Rechtsansicht sei deswegen zu überdenken, da sie nicht hinreichend zwischen der Organstellung und dem Innenverhältnis differenziere. Es heißt, dass anders als zur bisherigen Rechtsprechung es durchaus relevant sei, welche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied bestünden. Die formale Vorstandsposition schließt die Einordnung als Arbeitnehmer nicht aus, entscheidet das BSG. Es wird anerkannt, dass Leitungsfunktion als Vorstand und weisungsabhängiger Tätigkeit parallel existieren können.

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