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      • Arbeitnehmer
      • Einkommenssteuer: Bürgerliche Kleidung ist keine typische Berufskleidung

      Einkommenssteuer: Bürgerliche Kleidung ist keine typische Berufskleidung

      Als Betriebsausgaben kann man die Kosten für „bürgerliche Kleidung“ nicht steuerlich geltend machen. Das beinhaltet ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16.3.2022. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die betroffene Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt wird. Was der Unterschied zwischen bürgerlicher Kleidung und Berufskleidung ist, hat Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen für Sie zusammengefasst.

      Der BFH geht im Falle eines selbstständigen Trauerredners davon aus, dass die Aufwendung für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung schwarzer Kleidung nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Auch bedarf es keiner Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung.

      In Betracht kommen kann ein Betriebsausgabenabzug von Sachleistungen in dem Fall, dass er sich auf die Aufwendung für die Kleidung angestellter Trauerredner bezieht. Auch bei nahen Angehörigen kommt sie nur dann in Betracht, wenn im Arbeitsvertrag eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Überlassung der Kleidung getroffen wurde.

      Der Fall des Trauerredners

      Ein selbstständiger Trauerredner und Trauerbegleiter hatte in den Streitjahren 2008 bis 2010 geklagt. Es hatte seine Ehefrau ab dem September 2008 als Trauerrednerin angestellt. In seiner Klage vertrat er die Auffassung, dass das Tragen schwarzer Kleidung von Trauerrednern kulturhistorisch zwingend erwartet wird. In diesem Fall handle es sich also bei der schwarzen Kleidung um typische Berufskleidung wie gesetzlich definiert.

      Er begründet diese Einordnung damit, dass berufstypische Kleidung nicht aus deren Beschaffenheit, sondern aus dem zwangsläufigen Verwendungszweck und der mit diesem Zweck verbundenen Funktion abzuleiten sei. Das Urteil des Senats fiel allerdings negativ aus. Er entschied, dass es zwar die gesetzliche Vorschrift sei, die entsprechend im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs anwendbar ist, jedoch gäbe es einen anderen Knackpunkt. „Typische Berufskleidung“ umfasst im Sinne der Norm nur Kleidungsstücke, die bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen. Die Kleidungsstücke müssen objektiv durch ihre Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sein. Außerdem muss sie für den Beruf nötig und etwa als Uniform oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion ausschließlich für den Beruf vorgesehen sein.

      Was zählt steuerlich als Arbeitskleidung?

      Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, wird in der Regel nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Als Werbungskosten akzeptiert werden Uniformen, Schutzkleidung oder die Amtstracht von Geistlichen. Pro Jahr kann man 110 Euro für Reinigungskosten der Berufskleidung geltend machen. Viele Finanzämter erkennen diesen Betrag ohne Nachweis an.

      Ist Kleidung aufgrund der Eigenart des Berufs notwendig, ist sie auch steuerlich absetzbar. Darunter fallen beispielsweise Uniformen, ein weißer Kittel in Heil- und Pflegeberufen, die Amtskleidung von Geistlichen, Staatsanwält:innen oder Richter:innen oder die Kleidung von Schornsteinfeger:innen. Andere Anschaffungskosten sind nicht absetzbar, da die Anschaffung für bürgerliche Kleidung zu den typischen Lebenshaltungskosten gehört. Diese ist nicht abzugsfähig.

      Ausnahmefälle bei hohem beruflichem Verschleiß

      In dem Fall, dass der berufliche Verschleiß besonders hoch ist, kommt es zu Ausnahmefällen. Denn der Verschleiß schließt in diesen Fällen die private Nutzung aus. Die Rechtsprechung lässt an dieser Stelle den Abzug bürgerlicher Kleidung zu.

      Die Rechtsprechung lässt den Abzug von Werbungskosten beispielsweise bei folgender Kleidung zu:

      • Diensthemden und -hosen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Trainingsanzug mit Emblem der Polizei
      • Dunkelblaue Anzüge und Kostüme, die eine Luftverkehrsgesellschaft ihren Mitarbeitenden zur Verfügung stellt, auch wenn nur ein abnehmbares Emblem auf den Arbeitgeber hinweist (nicht dagegen Strümpfe oder Kleidung ohne Uniformcharakter)
      • Sportbekleidung für die dienstliche Teilnahme am Sport (Sportlehrkräfte, Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr)

      Keinen Werbungskostenabzug gibt es dagegen beispielsweise bei:

      • Zur Uniform getragene Schuhe, Socken, Funktionsunterwäsche
      • „Normale“ weiße Hosen, weiße Hemden, T-Shirts, Socken und Schuhe einer Ärztin
      • Aufwendungen für Brillen und Ersatzbrillen; auch Bildschirmbrillen
      • Abendkleid und Folklorebekleidung einer Sängerin oder Instrumentalistin
      • Kleidung eines Fotomodells,
      • Skikleidung bei nebenberuflichen Skilehrer:innen
      • Schuhe bei Postboten/Postbotinnen

      Ihr Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen

      Wir sind Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen. Ihr Partner in Sachen Steuern und Recht. Bei Fragen rund um diese Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Ihren Steuer- und Rechtsexperten in Düsseldorf und Oberhausen.

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