Steuerliche Änderung bei Start-up-Unternehmen
Während bei klassischen Unternehmen die Veräußerung nicht im Vordergrund steht, vergehen bei Start-Ups zwischen Gründung und hochdotierter Veräußerung häufig nur wenige Jahre. Vieles wird in dieser Zeit für das Firmenimage getan. Anlaufverluste werden angehäuft, Risikokapitalgeber sowie qualifizierte Führungsmitarbeiter am Unternehmen beteiligt. Aus diesen vielfältigen Facetten besteht die Planung der bevorstehenden Veräußerung. Die typischen Lebensphasen sind besonders für den steuerlichen Berater relevant. Es ist wichtig für ihn die Entwicklung von jungen Unternehmen zu kennen. Das ist besonders dann relevant, wenn er proaktiv reagieren will und unter Zuhilfenahme des Umwandlungssteuerrechts mit der jeweils richtigen Rechtsformenempfehlung reagieren zu können. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen hat für Sie zusammengefasst was die Lebensphasen eines Start-up-Unternehmens sind und welche steuerlichen Änderungen vorliegen.
Erste Start-Up Phase: Gründung
Die Idee steht im Mittelpunkt der Start-Up Gründung. Denn das Innovationspotential ist besonders wichtig, wenn man ein junges Wachstumsunternehmen gründet. Nicht selten wird eine Tätigkeit im Bereich des Internets angestrebt. Definiert wird das Start-Up als Jungunternehmen, welches sich im (Vor)-Gründungsprozess befindet und auf der Suche nach Finanzmitteln ist. Damit können alle jungen Unternehmen gemeint sein, ungeachtet der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.
In der Regel haben Start-Up-Unternehmen einen hohen Kapitalbedarf. Dieser wird für die Forschung, Entwicklung und Markteinführung der Produkte bzw. Dienstleistungen sowie zum weiteren Aufbau der Unternehmensstruktur benötigt. Banken stehen einer Finanzierung aufgrund hoher Risiken meist kritisch gegenüber. Daher beziehen die Start-Up-Gründer das benötigte Risikokapital von traditionellen Beteiligungsgesellschaften bzw. Venture-Capital-Gesellschaften und sogenannten Business Angels.
Die Gewinnerzielung kann in der ersten Phase des Start-Ups selten angestrebt werden. Häufig sind Gründer neben ihrer Tätigkeit als Start-Up-Unternehmer noch in ihrem Angestelltenverhältnis tätig. Nur so können sie in dieser ersten Phase ihren Unterhalt finanzieren. Um eine möglichst effiziente Verlustnutzung sicherzustellen, kann in dieser ersten Phase nur die Rechtsform eines Personenunternehmens empfohlen werden.
Zweite Start-up Phase: Investoren und Leistungsreize
Gekennzeichnet wird die Zeit nach der Gründung bis zum ersten Wachstum des Start-Up-Unternehmens dadurch, dass Wagnis- bzw. Risikokapital von Investoren eingesammelt wird.
Nun lässt sich durch klare Tendenzen ausmachen, ob das Start-Up in Richtung Kapitalgesellschaft oder Holdingmodell wächst. Dies ist wichtig für den Risikokapitalgeber als auch für das Start-Up-Unternehmen selbst.
Ein weiterer Wachstumsprozess ist die Suche nach hochqualifizierten Mitarbeitern. Als fördernd für die weitere Entwicklung des Unternehmens erweisen sich (Führungs-)Mitarbeiterbeteiligungen. Trotz der eingeführten Neuregelungen zur Mitarbeiterbeteiligung sind virtuelle Beteiligungen gegenüber „echten“ Beteiligungen meist zielführender. Denn zum einen kommt es dabei aus der Perspektive der Gründer bzw. der Wagniskapitalgeber zu keiner weiteren realen Anteilsverwässerung und zum anderen greift auf Ebene der Mitarbeiter keine Zufluss-Besteuerung. Die Übertragung von „echten“ Anteilen kann zum Problem werden. Egal ob sie unentgeltlich oder vergünstigt stattfindet, denn die damit verbundenen geldwerten Vorteile sind grundsätzlich im Zeitpunkt der Anteilsgewährung als Arbeitslohn zu versteuern. Die damit verbundene Steuerzahlung ohne tatsächlichen Zufluss könnte vielfach von Start-Up-Mitarbeitern gar nicht geleistet werden.
Dritte Start-up Phase: Maßnahmen zur Veräußerung
Den größtmöglichen steuerlichen Vorteil bietet mit Blick auf die Veräußerung das Holdingmodell mit Kapitalgesellschaften. Dies ist der Fall, da die 95%ige Steuerbefreiung verbunden mit dem Spardoseneffekt hier greift. Denkt man daran eine Holdingstruktur mit Kapitalgesellschaften zu installieren, können später Vorteile genutzt werden. Die unmittelbare Verlustnutzung durch Personenunternehmen in der Anlaufphase kann zudem mit den Vorteilen eines Holdingmodells kombiniert werden. In diesem Fall ist der Gründer zusätzlich still an der operativ tätigen Start-Up-GmbH beteiligt. Steht schließlich der Verkauf der Start-Up-GmbH durch die Holdingkapitalgesellschaft bevor oder ist mit Gewinnen auf deren Ebene zu rechnen, sollte die atypisch stille Gesellschaft rechtzeitig aufgelöst werden.
Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen
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