Skip to main content

Therapiekosten als Werbungskosten absetzbar – der Fall Burnout

7. März 2022

Viele Menschen leiden an Burnout. Es handelt sich um eine psychosomatische Erkrankung mit Symptomen wie Erschöpfung und depressiver Verstimmung. Fachleute sprechen von einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom. Da die Anzahl der Erkrankten auf Grund von Einflüssen und Anforderungen von Arbeitsplatz und Berufswelt zunimmt, stellt sich die Frage, ob man die Kosten für eine psychosomatische Behandlung als Werbungskosten geltend machen kann. Ihr Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen erläutert die Diagnose „Burnout“ aus steuerrechtlicher Sicht.

Das Burnout wird grundsätzlich nicht als Berufskrankheit eingeschätzt, da es Personen aus allen Bevölkerungskreisen, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, treffen kann. Jedoch können Stressoren wie Zeitdruck, mangelnde Wertschätzung, Mobbing, defizitäres Führungsverhalten und ähnliches die Krankheit auslösen und begünstigen. Da das Burnout wie eine Depression in medizinischer Behandlung geheilt wird, sollte es ernst genommen werden. Und es ist wichtig festzuhalten, dass die Krankheit definitiv durch den Beruf ausgelöst werden kann, auch wenn es sich nicht um eine Berufskrankheit per se handelt. Aus diesem Grund wirft der Sachverhalt die Frage auf, ob die Kosten für psychosomatische Behandlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

1. Urteil: Burnoutbehandlung als Werbungskosten nicht anerkannt

Im November 2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Kosten für eine mehrwöchige Behandlung in einer psychosomatischen Klinik nicht als Werbungskosten absetzbar sind. In diesem Fall ausschlaggebend war, dass es sich um eine psychische und psychosomatische Erkrankung handele, die durch starke emotionale Belastung ausgelöst wurde und nicht um eine „typische Berufskrankheit“. Durch diesen Schluss sahen die Richter keinen direkten Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufstätigkeit gegeben. Die Beschwerden hätten schon vor dem beruflichen Ereignis bestanden und sich danach verstärkt. Es konnte außerdem nicht bewiesen werden, dass der Mitarbeiter berufsbedingt an einem Burnout litt oder Mobbing ausgesetzt war.

Der Fall 2015

Es entstehen akute gesundheitliche Probleme als der Abteilungsleiter wider Erwarten nicht zum Prokuristen ernannt-, sondern bei der Beförderung übergangen wird. Diesen Sachverhalt empfindet er als Degradierung. Über den Weg der Hausärztin wird er in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung überwiesen. Die Krankenkasse verweigert die Kostenübername, obwohl Atteste beigebracht werden, denn ein stationärer Aufenthalt sei nicht erforderlich gewesen. Auch das Finanzamt sagt der Steuerbefreiung nicht zu.

Direkter Zusammenhang mit Ereignissen am Arbeitsplatz

Aus steuerlicher Sicht wendet sich das Blatt, wenn man den Zusammenhang des Burnouts und der beruflichen Tätigkeit eindeutig feststellen kann. Obwohl der Nachweis bei psychosomatischen Erkrankungen schwierig ist. Menschen aller Bevölkerungskreise können von der Krankheit betroffen sein. Die Erkrankung bricht unabhängig von der Erwerbstätigkeit aus. Hat das Burnout seine Wurzel in berufsbedingten Kontext, ist der Sachverhalt ein anderer. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person bei der Firma gemobbt wird und infolge dessen erkrankt. Wird dem Finanzamt ein ärztliches Attest darüber vorgelegt, dass das Burnout auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, besteht die Chance die Kosten steuerlich geltend zu machen.

2. Urteil: Burnoutbehandlung als Werbungskosten anerkannt

Im August 2012 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Kosten für zwei Aufenthalte in einer Privatklinik für Psychotherapie und psychosomatische Gesundheitsentwicklung als Werbungskosten anerkannt. Mobbing am Arbeitsplatz war der Auslöser der Erkrankung. Der Konflikt war langwierig und psychosozialer Natur. Diagnostiziert wurde ein „chronisch psychophysischer Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung“. In diesem Fall steht der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufstätigkeit fest, die Krankheitskosten sind ausschließlich beruflich veranlasst.

Der Fall 2012

Psychisch erkrankt war der Mitarbeiter, durch jahrelanges von ihm empfundenes „Bossing“ durch seinen Vorgesetzten. Dadurch war er auf die Hilfe von Fachärzten angewiesen. Von den Hausärzten bescheinigt wurde, dass der Konflikt ausschließlich aus dem beruflichen Konflikt- und Überlastungssituationen entstand. Die Konfliktsituation war lang andauernd und der einzige Auslöser für das Burnout. Die tatsächlichen Umstände dieses Falles spielen weniger eine Rolle als seine subjektive Empfindung. Entscheidend ist, dass die Erkrankung objektiv durch die berufliche Situation ausgelöst wurde. Außerdem wurde die Behandlung im weitesten Sinne zur Förderung seines Berufes, nämlich zu Bewältigung der Konfliktsituation, durchgeführt.

3. Urteil: Burnoutbehandlung als Werbungskosten nicht anerkannt

Im Juni 2007 lehnte das Niedersächsische Finanzgericht einen Antrag auf Werbungskosten ab. Die Richter entschieden, dass derartige Krankheitskosten nicht als Werbungskosten absetzbar sind.

Der Fall 2007

Ob die Vorgesetzten in diesem Fall gemobbt hätten, sei nicht einwandfrei festzustellen. Die Maßnahmen, die beschrieben wurden, seien in keinem Fall nur getroffen worden, um der Mitarbeiterin persönlich zu schaden. Zurückzuführen sei die andauernde Erkrankung auf die Grunddisposition der Klägerin. Diese sei sowohl für die Entstehung als auch den Verlauf der Erkrankung verantwortlich. Die berufliche Veränderung, ihr Karrierebruch und ihre beruflichen Enttäuschungen haben die Klägerin zwar beeinflusst, doch sei vielmehr ihre allgemeine Lebensführung nicht trennbar in die Umstände der Erkrankung mit eingeflossen. Der Werbungskostenabzug sei so ausgeschlossen.

Aktuelle Veränderung zum Thema Burnout

Burnout wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Krankheit anerkannt. Seit dem 01.01.2022 gilt die neue Klassifikationsliste mit dem Namen ICD-11. Das Syndrom nimmt seit Jahren stark zu und daher wird schon seit längerer Zeit über die Einstufung als eigenständige Krankheit diskutiert. Darauf reagiert die WHO mit ihrer Entscheidung. Im neuen internationalen Katalog zur Klassifizierung von Krankheiten ist Burnout nun aufgenommen. Das bedeutet, dass Burnout als Krankheit, die von chronischem Stress am Arbeitsplatz ausgelöst wird, offiziell diagnostiziert und behandelt werden kann.

Der vorherige WHO-Katalog war seit Anfang der Neunzigerjahre gültig und mit ihm das internationale Klassifikationssystem. Im letzten Jahrzehnt haben sich die Arbeitsunfähigkeitsfälle aufgrund des Befunds Burnout verdreifacht. Im Jahr 2017 gab es in Deutschland etwa 166.000 Betroffene. Burnout wurde noch nicht als Krankheit angesehen. Der ICD-Katalog listet Burnout fortan als Syndrom aufgrund von „Stress am Arbeitsplatz, der nicht erfolgreich verarbeitet werden kann“. Außerdem wird die Krankheit in drei Dimensionen eingeteilt: Ein Gefühl von Erschöpfung, eine zunehmende geistige Distanz oder negative Haltung zum eigenen Job und ein verringertes berufliches Leistungsvermögen.

Besonders bezeichnend ist, dass die WHO darauf hinweist, dass der Begriff Burnout ausschließlich im beruflichen Zusammenhang und nicht für Erfahrungen in anderen Lebensbereichen verwendet werden sollte.

Besonders wichtig ist die Anerkennung von Burnout in der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsproblemen“ kurz ICD für die Argumentation bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente. Diese sollte hierdurch erleichtert werden, sofern die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt sind. Infolgedessen können selbst getragene Kosten möglicherweise leichter als Werbungskosten anzuerkennen sein.

Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen

Sie haben eine Frage oder ein Anliegen in Bezug auf Werbungskosten? Das Team von Trimborn . Partner kann Ihnen mit langjähriger Erfahrung und Fachkompetenz schnellstmöglich weiterhelfen. Sind Sie auf der Suche nach einem Steuerberater? Dann kontaktieren Sie uns. In unseren Kanzleien in Düsseldorf und Oberhausen unterstützen wir Sie gerne bei all Ihren steuerlichen Anliegen.