Unfallkosten für berufliche Fahrten – Was kann steuerlich abgesetzt werden?
Ein Autounfall kann jedem einmal passieren. Wenn es unglücklicherweise dazu kommt, erwarten einen Stress und finanzielle Belastungen. Im Idealfall werden die Kosten für einen Unfall von der Versicherung getragen. Je nach Situation kann es aber auch passieren, dass Sie alle Kosten oder zumindest einen Anteil selbst zahlen müssen. Im privaten Bereich hat man schlussendlich Pech und der Unfall wird das eigene Vermögen schmälern. Anders ist es, wenn ein Unfall während einer beruflichen Fahrt passiert. Unfallkosten können somit als Werbungskosten abgesetzt werden. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Wann sind Unfallkosten als Werbungskosten absetzbar?
Unfallkosten, die selbst getragen werden mussten, können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Autounfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit passiert ist. Dies können der Arbeitsweg, Dienstreisen aber natürlich auch berufsbedingte Fahrten während der Arbeitszeit sein. Passiert ein Autounfall, handelt es sich um Werbungskosten.
Welche Unfallkosten können abgesetzt werden?
In der Steuererklärung können diverse Kosten des Unfalls eingetragen werden. Dazu zählen die eher offensichtlichen Kosten für Schäden am Auto oder Personen oder auch für Dienstleistungen, wie den Abschleppdienst. Darüber hinaus kann aber auch der finanzielle Schaden durch einen Arbeitsausfall steuerlich geltend gemacht werden. Neben diesen Punkten gibt es viele weitere Kostenpunkte, die bei unterschiedlichen Situationen steuerlich relevant werden. Sprechen Sie mit einem Steuerberater, um alle möglichen Kosten zu erkennen.
Was passiert, wenn man Mitschuld am Unfall trägt?
Oft haben Autofahrer das Gefühl, dass im Falle des eigenen Verschuldens oder einer Mitschuld von Unfällen, die gesamten Kosten auf Sie selbst übertragen werden. Dem ist allerdings nicht so! Oft zahlt die Versicherung. Sie müssen daher in der Regel nichts oder nur einen Anteil zahlen. Auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit ist die Schuldfrage egal. Auch als Mitschuldner können die Unfallkosten für berufliche Fahrten als Werbungskosten abgesetzt werden. So haben Sie die Chance zumindest in steuerlicher Hinsicht von einem Unfall zu „profitieren“.
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