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Urlaub: Die aktuelle Rechtslage

8. Dezember 2022

Das Thema Urlaub wird im Arbeitsrecht ausgiebig behandelt. In den vergangenen Jahren kam es zu einer Reihe von relevanten Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Praxis. Das Thema ist und bleib für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses wichtig. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erläutert in einem kurzen Überblick die wichtigsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Urlaubsrecht innerhalb der letzten drei Jahre.

Urlaub und sein Verfall

Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich einbringen. Doch häufig wird damit von Arbeitgeber:innen unachtsam umgegangen. Doch seit einer Änderung in der Rechtsprechung im Jahr 2019 ist in dieser Hinsicht mehr Vorsicht geboten. Bis zu diesem Zeitpunkt galt: Wer seinen Urlaub nicht beantragt, riskiert, dass er am Jahresende oder spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums gemäß Bundesurlaubsgesetz verfällt. Die Initiativlast lag beim Arbeitnehmer. Mit der Änderung der Rechtsprechung ist die Rollenverteilung allerdings eine andere. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bleibt für die Arbeitnehmer:innen bestehen, bis die Arbeitgeber:innen sie in die Lage versetzt haben, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Nehmen die Arbeitnehmer:innen den Urlaub aus freien Stücken trotzdem nicht, erlischt der Anspruch auf den Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums. Die Rechtsprechung verpflichtet die Arbeitgeber:innen sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruches der Arbeitnehmer:innen zu erfüllen. Wird diese nicht erfüllt, kann es zu andauerndem Ansammeln von Urlaubsansprüchen kommen. Dies gilt es zu vermeiden, deswegen werden Arbeitgeber:innen gehalten, die Arbeitnehmer:innen aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Außerdem sollen sie ihren Arbeitnehmer:innen dabei klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt.

Die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit der Arbeitgeber:innen bestehen auch, wenn und solange die Arbeitnehmer:in arbeitsunfähig ist. Es bleibt den Arbeitgeber:innen überlassen, wie sie dem nachkommen. Doch die Arbeitnehmer:innen müssen in die Lage versetzt werden, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob sie ihren Urlaub in Anspruch nehmen. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten trägt der Arbeitgeber. Die Rechtsprechung lässt bis auf einzelne Entscheidungen noch offen, wie der Arbeitgeber das konkret erfüllen kann. Geklärt ist allerdings schon, dass abstrakte Angaben im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen nicht ausreichen. Man sollte sich außerdem nicht auf die Urlaubsangaben in der Gehaltsabrechnung verlassen.

Rechtlich sicher ist ein separates, konkretes und in sich geschlossenes Unterrichtsschreiben an die Arbeitnehmer:innen. In der Vergangenheit haben vermutlich viele Unternehmen diese neuen Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt und da ein Vertrauensschutz durch die alte Rechtsprechung nicht besteht, stellt sich die Frage: Unterliegen aufgekommene Altfälle von nicht verfallenem Urlaub der Verjährung. Abhängen würde die Antwort auf diese Frage von der Auslegung des Unionsrechts, so das BAG.

Wann verfallen Urlaubsabgeltungsansprüche

Um einen reinen Geldanspruch handelt es sich bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnten die Urlaubstage nicht mehr während des laufenden Arbeitsverhältnisses von den Arbeitnehmer:innen genommen werden. Gerichtet ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf die geldliche Auszahlung von Urlaubstagen. Als solcher kann er wie jeder andere Geldanspruch aus dem Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen unterliegen. Die Ausschlussfristen müssen jedoch ihrerseits wirksam sein.

Ansprüche und ihre Vererbbarkeit

Eine weitere Entscheidung wurde 2019 zum Verfall von Urlaub getroffen. Diese bezieht sich auf die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen. Urlaubsabgeltung kann dann vererbt werden, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod der Arbeitnehmer:in endet. In diesem Fall haben die Erben nämlich Anspruch auf die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Die Abgeltung des Urlaubs setzt ausschließlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dabei ist es egal aus welchem Grund. Hat die Arbeitnehmer:in bis dahin den Jahresurlaub nicht vollständig genommen, besteht Anspruch auf Abgeltung. Der vermögensrechtliche Bestandteil des Anspruchs aus bezahltem Jahresurlaub darf auch durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden. Dies ist bei des Abwicklung von Arbeitsverhältnissen verstorbener Arbeitnehmer stets zu beachten.

Sonderurlaub

Eine entscheidende Änderung in der Rechtsprechung betrifft den unbezahlten Sonderurlaub. Häufig stellt sich die Frage, ob auch ohne Arbeit ein Urlaubsanspruch besteht. In vielen Fällen wird mit Arbeitnehmer:innen ein Sabbatical vereinbart. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis. Das BAG entschied noch 2014 das Arbeitnehmer:innen im Falle eines Sabbaticals weiterhin Urlaubsansprüche haben. Dieser Anspruch konnte selbst durch einen Tarifvertrag nicht eingeschränkt werden. Mit der neuen Rechtsprechung von 2019 ändert sich dies. Nun ist wie bei einem regulären Teilzeitverhältnis von einer Anpassung des Urlaubsanspruchs im Vergleich zum Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen. Dabei ist der Zeitraum des Sonderurlaubs bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen, sodass ein Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs deshalb regelmäßig nicht besteht.

Altersteilzeit

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell entstehen ebenfalls keine Urlaubsansprüche. Das bestätigt die Entscheidung zum Sonderurlaub und führt diese fort. Da Arbeitnehmer:innen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keiner Arbeitspflicht unterliegen, haben sie keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig nach Zeitabschnitten zu berechnen, wobei die Freistellungsphase bei der Berechnung wieder mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist.

Elternzeit

Im Unterschied zu den voranstehenden Entscheidungen entstehen hier Urlaubsansprüche. Während der Elternzeit ruht zwar das Arbeitsverhältnis und die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses sind aufgehoben. Doch die Arbeitgeber:innen haben hier laut des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit die Möglichkeit, den Erholungsanspruch, der den Arbeitnehmer:innen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, entsteht für die Arbeitgeber:innen ein Kürzungsrecht. Der Erholungsanspruch ist im Unionsrecht verankert. Es beruht auf der Prämisse, dass die Arbeitnehmer:innen tatsächlich gearbeitet haben. Die gesetzliche Kürzungsbefugnis vermeidet daher ein Ansammeln von Urlaub gegen den Willen der Arbeitgeber:innen für Zeiten, in denen die Arbeitspflicht elternzeitbedingt ruht.

Kurzarbeit

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit keiner Arbeitspflicht unterliegen, wird der jährliche Urlaubsanspruch anteilig gekürzt. Verstanden wird Kurzarbeit als eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Da während der Dauer der vereinbarten Suspendierung der Arbeitspflicht keine Arbeitsleistung erbringen, erfolgt die jahresbezogene Umrechnung.

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