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Falsche Vermögensangaben können strafbar sein

ANGABEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG SIND WAHRHEITSGEMÄSS ZU ERFOLGE

Erteilt ein Steuerbürger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen dem Finanzamt unwahre Auskünfte, kann das eine Steuerstraftat sein. Ein Bundesbürger wurde wegen unrichtiger Steuererklärungen zur Nachzahlung nicht unerheblicher Steuern gezwungen und zusätzlich wegen Steuerhinterziehung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Als die Finanzbehörde die festgesetzten Steuern eintreiben wollte, bezahlte er sie nicht. Die Behörde leitete ein Vollstreckungsverfahren ein, in welchem der säumige Steuerbürger ein Vermögensverzeichnis abzugeben hatte.

Obwohl er nachweislich über beträchtliches Vermögen verfügte, hatte er zum Schein Vermögensgegenstände auf Dritte verlagert und in der Folge bewusst wahrheitswidrig behauptet, er sei vermögenslos. Zudem gab er eine eidesstattliche Versicherung ab, verschwieg aber auch darin wesentliche Teile seiner Vermögenswerte.

DAS URTEIL

Der Fall gelangte bis zum Bundesgerichtshof. Auch wenn schon die falsche Steuererklärung als Steuerstraftat gewertet wurde, kann nach Auffassung der Richter zusätzlich Steuerhinterziehung auch im Beitreibungsverfahren begangen werden. Das unrichtige Schreiben beziehungsweise die unrichtige Selbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse wurde als Tathandlung einer (weiteren) Steuerhinterziehung gewertet. Denn die Vermögensverhältnisse sind erhebliche Tatsachen, die für die Entscheidung des Finanzamts wichtig sind, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.


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