Geschenke versteuern: So können Unternehmer mit einer kleinen Aufmerksamkeit Geld sparen
Jeder kennt das Sprichwort: „Geben ist seliger als nehmen“. Ein Geschenk zu machen kann Freude bringen, besonders wenn Sie dabei Steuern sparen. Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit bestimmte Geschenke als Betriebsausgaben abzusetzen. Bevor Sie mit dem Geschenkeeinkauf beginnen sollten Sie sich aber über die relevanten Rahmenbedingungen informieren. Unsere Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen haben das Wichtigste für Sie zusammengetragen.
Grundlagen der abzugsfähigen Geschenke
Dem Geschäftspartner eine Flasche Wein zu Weihnachten schenken oder gute Arbeit der Mitarbeiter mit Pralinen belohnen. Diese kleinen Aufmerksamkeiten zeigen nicht nur Ihre Wertschätzung, sondern können von Ihnen als Unternehmer auch steuerlich geltend gemacht werden.
Bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen gibt es einiges zu beachten. So muss beispielsweise differenziert werden, ob ein Geschäftspartner oder Arbeitnehmer das Geschenk erhält. Da sich die Regelungen für Kunden oder Mitarbeiter aber mitunter stark unterscheiden ist es ratsam genau zu überprüfen wer ein Geschenk erhält.
Außerdem muss es sich tatsächlich um ein Geschenk handeln:
- Ein Geschenk ist eine Zuwendung in Form einer Sache oder Dienstleistung.
- Ein Geschenk darf nicht als Gegenleistung gedacht sein.
Halten sich Unternehmer an die Vorgaben, können die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit dies auch in Ihrem Unternehmen reibungslos funktioniert, haben unsere Steuerberater aus Oberhausen und Düsseldorf die wichtigsten Vorgaben zusammengefasst.
Geschenke an Geschäftspartner
Wenn Sie als Unternehmer planen einen Geschäftspartner zu beschenken, können Sie dies steuerlich absetzen. Doch noch lange nicht jede Aufmerksamkeit macht Ihnen aus steuerlicher Sicht Freude beim Verschenken: Absetzen können Sie den Kaufpreis nämlich nur, solange eine Freigrenze eingehalten wird.
Für Geschenke an Geschäftsfreunde, die nicht aufgrund eines persönlichen Anlasses (wie Geburtstag, Hochzeit usw), sondern aus einem sonstigem Anlass (z.B. Weihnachten) verschenkt werden, liegt diese Freigrenze innerhalb eines Jahres bei 35 Euro pro Person. Übersteigt der Preis diese Grenze, können Sie den Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen. Auch Anteile können nicht mehr angerechnet werden.
Ob die Freigrenze für den Netto- oder Bruttowert gilt ist abhängig davon, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja zählt der Nettowert. Andernfalls gilt der Bruttowert.
Es gibt jedoch eine kleine Ausnahme für die genannte Freigrenze. Wenn Sie Ihrem Geschäftspartner aus einem besonderen persönlichen Anlass etwas schenken, sind die Kosten bis 60 Euro brutto als Betriebsausgabe abzugsfähig. Übersteigt der Preis diese Grenze, können Sie den Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen.
Die Buchhaltung sollte die Ausgaben, den Begünstigten und den Anlass für das Geschenk festhalten. Verrechnet wird der Wert mit den Betriebsausgaben.
Damit der beschenkte Geschäftspartner die empfangenen Geschenke wiederum nicht besteuern muss, müssen Sie als schenkender Unternehmer in bestimmten Fällen eine Pauschalsteuer an die Finanzverwaltung abführen. Diesbezüglich sollten Sie sich aber individuell von einem Steuerberater beraten lassen.
Geschenke an Arbeitnehmer
Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Richtlinien als für Geschäftspartner oder Kunden. Als Unternehmer können Sie Ihren Mitarbeitern grundsätzlich soviel schenken wie Sie möchten. Auch ein hochpreisiges Geschenk kann ohne Freigrenze als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Ganz ohne Freigrenze geht es aber doch nicht. Diese Grenze tangiert in diesem Falle jedoch den Mitarbeiter und somit nur indirekt den Unternehmer selbst. Wird diese Freigrenze überschritten, muss das Geschenk als Arbeitslohn versteuert werden. Der Arbeitnehmer zahlt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des Geschenks.
Geldgeschenke sind außerdem unabhängig vom Betrag immer steuerpflichtig für den Mitarbeiter.
Wie hoch die Freigrenze liegt ist abhängig davon, ob es einen speziellen Anlass für das Geschenk gibt. Im Rahmen eines besonderen Anlasses (z.B. Hochzeiten, Geburtstage etc.) können Unternehmer Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro brutto pro Jahr steuerfrei an Mitarbeiter übergeben.
Für Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zukommen lässt, liegt die Freigrenze bei 44 Euro brutto pro Monat. Auch Gutscheine sind steuerfrei im Rahmen dieser Grenzen. Als Unternehmer könnten Sie Ihren Mitarbeitern also beispielsweise regelmäßig einen Tankgutschein für den Arbeitsweg zukommen lassen. Grundsätzlich gibt es aber verschiedenste Wege Ihre Mitarbeiter zu beschenken, je kostspieliger diese Geschenke aber werden, desto dringlicher dürfte der Rat Ihres Steuerberaters werden. Sichern Sie sich auch Ihren Angestellten zuliebe besser ab, schließlich kann ein Geschenk auch für den Beschenkten zu einer steuerlichen Belastung werden.
Freunde beim Schenken und Steuern sparen
Wenn Sie die beschriebenen Richtlinien beachten, bieten sich großartige Möglichkeiten jemandem eine Freude zu machen und gleichzeitig Steuern zu sparen. Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Unsere Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen beraten Sie gerne. Branchenspezialisierte Fragen? Unsere Steuerberater sind Experten in diversen Branchen! Kontaktieren Sie uns.