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Guide für Unternehmer: Minijobs richtig besteuern

26. Juli 2019

Als Unternehmer möchten Sie Kundenwünsche möglichst flexibel erfüllen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen haben daher oft mit spontanen Änderungen der Auftragslage zu kämpfen. Als Hauptproblem ergeben sich in diesem Kontext oft personelle Engpässe. Besonders für große Projekte oder saisonbedingten Arbeitsanstieg benötigen Unternehmer für einen begrenzten Zeitraum mehr Mitarbeiter. In vielen Fällen macht es keinen Sinn neue Vollzeitkräfte einzustellen. Daher kann es sinnvoll sein, über einen Minijobber nachzudenken. Im Folgenden haben unsere Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen einen übersichtlichen Unternehmerguide zusammengestellt. Wer einen Minijobber anmelden möchte, der sollte diesen Beitrag aufmerksam lesen!

Minijobber anmelden: So geht´s!

Wenn Sie als Unternehmer einen Minijobber anstellen möchten, sind Sie als Arbeitgeber zuständig für die Anmeldung. Grundsätzlich ist die Anmeldung nicht kompliziert. Dennoch müssen einige Formalitäten beachtet werden:

  1. Schritt: Bevor es mit der Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahrens losgehen kann benötigen Sie eine achtstellige Betriebsnummer. Diese können Sie beim Betriebsnummernservice (BNS) der Agentur für Arbeit beantragen.
  2. Schritt: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob der zukünftige Minijobber weitere Beschäftigungsverhältnisse hat. Dies ist wichtig für die Versicherungsfreiheit des zukünftigen Arbeitnehmers. Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung können Sie am einfachsten mit Personalfragebögen durchführen. Ein passendes Musterformular der Minijob-Zentrale finden Sie hier.
  3. Schritt: Es müssen bestimmte Angaben zum Minijobber und zur Beschäftigung an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Dies dient der Anmeldung zur Sozialversicherung. Achten Sie immer darauf, dass sämtliche Daten des Beschäftigten korrekt gemeldet werden. Lassen Sie sich immer amtliche Unterlagen und den Personalausweis zeigen.
  4. Schritt: Nach der erfolgreichen Anmeldung verlangt die Minijob-Zentrale monatlich einen Beitragsnachweis. Dieser Nachweis zeigt die Gesamtsumme der Abgaben für alle Minijobber, die Ihr Unternehmen beschäftigt. Verschiedene Programme erleichtern es die Beitragsnachweise zu erstellen. Unter www.minijob-zentrale.de wird nützliche und kostenlose Software vorgestellt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung vs. Kurzfristige Beschäftigung

Minijobs lassen sich in zwei verschiedene Varianten unterteilen. Die wohl bekannteste Variante ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dabei hat der Beschäftigte ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450€. Bei den sogenannten 450 Euro-Minijobs darf die genannte Gehaltsgrenze nicht überschritten werden.

Alternativ gibt es noch die kurzfristige Beschäftigung. Der Minijob ist bei dieser Option auf eine Dauer von maximal 70 Arbeitstagen oder drei Monaten (bei Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche) pro Kalenderjahr befristet. Es darf sich dabei also nicht um ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis handeln.

Lohnsteuer ist Pflicht

Die Anstellung eines Minijobbers hat aufgrund der wenigen Abgaben viele Vorteile. Dennoch unterliegen Minijobs der Lohnsteuerpflicht. Lohnsteuer kann individuell oder pauschal erhoben werden. Als Arbeitgeber können Sie die Form des Lohnsteuerabzugs auswählen.

Individuelle Lohnsteuer

Für diese Form des Lohnsteuerabzugs sind die individuellen Lohnsteuermerkmale des Arbeitnehmers relevant. Hierzu zählen:

  • Lohnsteuerklasse
  • Anzahl der Kinder
  • eventuelle Freibeträge
  • Religionsmerkmal

Diese Merkmale werden Ihnen als Unternehmer von der Finanzverwaltung übermittelt. Hierzu müssen Sie lediglich die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers mitteilen.

Bei der individuellen Besteuerung muss erst Lohnsteuer gezahlt werden, wenn der Grundfreibetrag von 9.168€ überschritten wird. Demensprechend fällt für Minijobber mit der Steuerklasse I bis IV die Lohnsteuer weg. Es kann jedoch sein, dass auch Minijobber die Lohnsteuer zahlen müssen, wenn es beispielsweise zusätzliche Einkünfte gibt oder eine andere Steuerklasse vorliegt. Im Einzelfall sollte daher um Missverständnisse zu vermeiden immer vorher mit einem Steuerberater gesprochen werden.

Pauschal Lohnsteuer

Die Lohnsteuer pauschal zu erheben kann für Unternehmer einen geringeren Arbeitsaufwand bedeuten. Zudem kann die Pauschalisierung günstiger sein für solche, die als Minijobber mit der individuellen Berechnung Lohnsteuer zahlen müssten.

Es wird zwischen drei unterschiedlichen Arten der Lohnsteuerpauschalisierung unterschieden:

  • Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen;
  • Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen;
  • Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen.

Im Rahmen dieses Beitrags möchten wir nicht tiefer in die einzelnen Pauschal-Beträge eintauchen. Es ist sinnvoll im Einzelfall mit einem Steuerberater zu sprechen. Lassen Sie sich also beraten und entscheiden gemeinsam mit einem Experten, welche der genannten Varianten am besten für Ihr Unternehmen und den Arbeitnehmer ist.

Entscheidungshilfe Lohnsteuervariante

Welche Methode der Lohnsteuererhebung ist wann vorteilhaft?
Individuelle Lohnsteuer Pauschalierung
Bei Lohnsteuerklassen
I, II, III, IV
Bei Lohnsteuerklassen
V, VI und/oder
z.B. Schüler und Studenten Arbeitnehmer mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften, z.B. weitere Arbeitsstelle, Vermietung und Verpachtung, Rentenbezug

Es ist schwer eine allgemeine Empfehlung für eine der beiden Methoden der Lohnsteuererhebung zu geben. Die Entscheidung ist immer abhängig von verschiedenen persönlichen Faktoren. Mithilfe der abgebildeten Tabelle kann ein erster Eindruck vermittelt werden, welche der Lohnsteuererhebungsmethoden für Ihren Fall am besten passt. Es ist immer ratsam für die finale Entscheidung einen qualifizierten Steuerberater zu konsultieren. Unser Steuerberater-Team aus Düsseldorf und Oberhausen hilft Ihnen gerne bei dieser Entscheidung.

Offene Fragen? Wir helfen gerne!

Planen Sie als Unternehmer einen Minijobber einzustellen, haben aber noch keine Erfahrung? Wir beantworten gerne alle Fragen und beraten Sie ausführlich, damit für Ihr Unternehmen das beste Ergebnis erzielt werden kann. Unser Team freut sich auf Ihren Besuch. Jetzt Kontakt aufnehmen!