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Investitionsabzugsbetrag und Gewinngrenze: Das sollten Sie wissen

10. Oktober 2023

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Möglichkeit, Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen vor ihrer tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung steuerlich zu fördern.

Allerdings gibt es hier eine wichtige Bedingung: Der Gewinn darf im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags 200.000 € nicht überschreiten. Doch welcher Gewinn zählt hierbei? Wir werfen einen Blick auf die relevanten Informationen und die unterschiedlichen Sichtweisen von Finanzverwaltung und Finanzgericht.

Die Gewinngrenze

Das Jahressteuergesetz 2020 führte eine Gewinngrenze von 200.000 € ein, die unabhängig von der Methode zur Gewinnermittlung ist. Die Berechnung dieser Grenze basiert auf dem nach § 4 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn; und zwar ohne Berücksichtigung der Gewinnminderung durch bereits gebildete Investitionsabzugsbeträge oder der Gewinnerhöhung durch aufgelöste Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG. Auch interne Buchwertänderungen haben Einfluss auf die Berechnung.

Bestimmung der Ausgangsbemessungsgrundlage „Gewinn“

Der Gesetzgeber hat in § 7g Abs. 1 EStG den Begriff des Gewinns nicht explizit definiert. Laut der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 15.6.2022) handelt es sich um den steuerlichen Gewinn. Das bedeutet, dass außerbilanzielle Anpassungen der Steuerbilanz oder Anpassungen bei der Einnahmenüberschussrechnung einbezogen werden müssen.

Die abweichende Meinung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht das jedoch anders. Laut seinem Gerichtsbescheid vom 02.05.2023 wird unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn verstanden und nicht der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das bedeutet, dass außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder steuerfreie Einnahmen nicht berücksichtigt werden.

Warum ist das wichtig?

Die Idee hinter § 7g EStG ist es, die Investitionsbereitschaft von kleinen und mittleren Betrieben zu fördern. Ob ein Betrieb die 200.000 €-Grenze einhält, sollte daher nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Nichtabziehbare Betriebsausgaben und steuerfreie Betriebseinnahmen beeinflussen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht und sollten daher bei der speziellen Gewinnermittlung nach § 7g Abs. 1 EStG unberücksichtigt bleiben.

Fazit

Da die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertritt, wurde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: X R 14/23). Bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH sollten ähnliche Sachverhalte offen gehalten werden. Diese erwartete BFH-Entscheidung könnte besonders wichtig sein, wenn es um Gewinnerhöhungen durch Betriebsprüfungen geht.

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