Jahressteuergesetz: Welche Änderungen sind für 2020 zu beachten?
Das Steuergesetz unterliegt regelmäßig neuen Änderungen und Rechtsprechungen. Daraus resultiert eine ausgeprägte Unübersichtlichkeit der steuerlich relevanten Regelungen. Seit 1995 versucht man mit dem Jahressteuergesetz für Ordnung zu sorgen. Steuerrechtsänderungen erfolgen in Deutschland i.d.R. für einzelne Steuergesetze. Mit jedem Jahrsende werden sämtliche steuerliche Maßnahmen des Jahres zusammengefasst und übersichtlich aufbereitet. Das Jahressteuergesetz beinhaltet Anpassungen an Recht und Rechtsprechungen, Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens sowie Vereinfachungen von Besteuerungsverfahren. Mit dem neuen Jahrzehnt gab es auch ein neues Jahressteuergesetz. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen kennen wir natürlich alle Änderungen. Für Privatpersonen ist es aber eher unpraktisch das Jahressteuergesetz komplett zu studieren. Damit Sie dennoch über die wichtigsten Neuerungen für 2020 informiert sind haben wir in diesem Beitrag die relevantesten Punkte für Sie zusammengefasst.
Förderung der E-Mobilität
Ein essenzieller Teil des Jahressteuergesetzes sind Maßnahmen in Bezug auf die Förderung von Elektromobilität. Im Folgenden werden wir die wichtigsten Änderungen nennen und erläutern:
- Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wurde bisher halbiert. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Förderung bis Ende 2030 verlängert.
- Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines E-Fahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb und zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen sind von der Steuer befreit. Diese Förderung wird ebenfalls bis Ende 2030 verlängert.
- Neu ist eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge im Jahr der Anschaffung. Zusätzlich zur regulären Abschreibung dürfen 50% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die neue Regelung umfasst auch E-Lastenfahrräder. Es gilt eine Befristung von 2020 bis 2030.
- Anstelle der im Jahr 2019 eingeführten Steuerbefreiung von Jobtickets kann der Arbeitgeber ab 2020 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Für diese Bezüge entfällt aber die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
- Die Steuerbefreiung von Dienstfahrrädern, die zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt werden, wird bis Ende 2030 verlängert. Arbeitgeber haben außerdem die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.
Die genannten Punkte sind durchaus relevant und wichtig für Unternehmer, die bereits auf E-Mobilität setzen oder dies in Zukunft planen. Auch für Arbeitnehmer mit jeweiligen Vorteilen ist die Verlängerung der Förderungen eine positive Entwicklung.
Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Mit dem Jahressteuergesetz kommen einige Neuerungen und Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die folgenden Punkte dürften jeden Unternehmer und Arbeitnehmer interessieren:
- Für auswertige Tätigkeiten gibt es eine Verpflegungspauschale. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird die Pauschale heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 € auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 € auf 28 €. Verpflegungsaufwendungen in dieser Höhe können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Arbeitgeber können Ihren Angestellten weiterhin Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten bis maximal 44€ steuerfrei gewähren. Wichtig ist, dass Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Ab 2020 sind demnach Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können, nicht als Sachbezug, sondern als Geldleistung zu bewerten.
- In seltenen Fällen bekommen Mitarbeiter eine Wohnung vom Arbeitgeber gestellt. Künftig muss der steuerliche Vorteil der verbilligten Überlassung unter Umständen nicht mehr versteuert Eine solche Überlassung gilt ab 2020 nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die verbilligte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Die zu zahlende Miete darf die Grenze von 25 €/Quadratmeter (kalt) nicht übersteigen.
- Für Berufskraftfahrer gibt es eine spezielle Neuerung ab 2020. Es wird ein neuer Pauschbetrag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Der Pauschbetrag beträgt nun 8€ pro Kalendertag. Ein Nachweis höherer Kosten bleibt selbstverständlich auch weiterhin möglich.
Grundfreibetrag steigt im Jahr 2020
Der deutsche Staat besteuert nicht jeden Cent, den Sie verdienen. Es gibt ein gewisses Minimum, welches unbedingt zum Leben benötigt wird. Dies soll natürlich nicht besteuert werden. Hierzu gibt es den Grundfreibetrag. Lediglich Einkommen, welches den Betrag übersteigt wird besteuert. Im Jahr 2020 hat sich der Grundfreibetrag erhöht. Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168€ auf 9.408€. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816€. Somit wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.
Änderung bei Kinderfreibeträgen
Freibeträge für Kindern werden von derzeit 7.620€ auf 7.812€ angehoben. Hinzu kommt, dass der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht wurde. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag von 9.408€.
Neuerungen für Eheleute
Ehegatten und Lebenspartner aufgepasst. Ab diesem Jahr dürfen Sie Ihre Lohnsteuerklasse mehr als einmal im Kalenderjahr wechseln. Die Steuerlast kann somit unterjährig optimiert werden. Es müssen keine besonderen Gründe vorliegen. Für Eheleute bedeutet die Änderung mehr Flexibilität im Steuerrecht.
Jahressteuergesetz und Existenzgründer
Existenzgründer müssen nun besonders aufpassen und schnell reagieren. Nachdem ein Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wurde, muss künftig innerhalb von einem Monat der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht werden. Der Fragebogen muss Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen enthalten. Der Fragebogen muss in dem genannten Zeitraum an das Finanzamt übermittelt werden. Hierzu kann das Elster-Online-Portal genutzt werden. Bisher gab es eine individuelle Aufforderung durch das Finanzamt. Zukünftig entfällt diese Aufforderung. Der Existenzgründer muss sich selbstständig darum kümmern, dass die Angaben rechtzeitig beim Fiskus eigereicht werden.
Beratung im Steuerrecht in Düsseldorf und Oberhausen
Wie Sie sehen und vermutlich regelmäßig erleben müssen ist das Steuerrecht komplex und umfangreich. Neue Änderungen machen es dem Steuerpflichtigen nicht einfacher. Zum Glück müssen sich Unternehmer und Privatpersonen nicht zwingend mit all diesen Aspekten befassen. Mit einem vertrauenswürdigen Steuerberater sind Sie stets auf der sicheren Seite. Mit unseren Steuerkanzleien in Düsseldorf und Oberhausen sind wir der perfekte Ansprechpartner bei Steuerthemen. Unser Team aus qualifizierten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern garantiert eine reibungslose Beziehung zwischen Ihnen und dem Finanzamt. Kontaktieren Sie uns einfach um ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren.