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      • Photovoltaikanlagen – Steuerlicher Wegweiser für Unternehmer

      Photovoltaikanlagen – Steuerlicher Wegweiser für Unternehmer

      Photovoltaikanlagen – Steuerlicher Wegweiser für Unternehmer Energie aus der Sonne ist nachhaltig und gut für unsere Umwelt. Eine Photovoltaikanlage kann aber auch aus finanzieller Sicht positive Effekte haben. Neben dem Eigenverbrauch der Sonnen-Energie ist es möglich in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Dies wird selbstverständlich vergütet und kann daher ökonomisch attraktiv werden. Eine gut geplante Photovoltaikanlage wird für Unternehmer somit als „Renditeobjekt“ betrachtet werden. Die jeweilige Einspeisevergütung orientiert sich an dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG). Wenn Sie als Unternehmer überlegen eine Photovoltaikanlage anzuschaffen sollten Sie zuvor auch steuerliche Aspekte beachten und einplanen. Als Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen haben wir die wichtigsten steuerlichen Gesichtspunkte von Photovoltaikanlagen zusammengefasst.

      Steuerliche Rahmenbedingungen – Es besteht Klärungsbedarf

      Leider ist es keine Seltenheit, dass sich Unternehmer nur wenige Gedanken machen, welche steuerrechtlichen Folgen eine Photovoltaikanlage haben kann. Durch die Installation und die Nutzung einer solchen Anlage betreibt man die Energiegewinnung schnell gewerblich, ohne es zu merken. Der steuerliche Status als Gewerbetreibender hat verschiedenste steuerliche Folgen und sollte daher im Vorfeld beachtet werden. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden sollte frühzeitig ein Steuerberater konsultiert werden. Es besteht oft viel Klärungsbedarf! Nur mit einem professionellen steuerlichen Berater lassen sich „Fehler“ vermeiden. Unser Team in Düsseldorf und Oberhausen ist daher Ihr Ansprechpartner für Photovoltaikanlagen und Steuern. In diesem Beitrag möchten wir die grundsätzlichen steuerlichen Aspekte einer Solaranlage betrachten. Hierbei ist es wichtig, dass es sich um allgemeine Informationen handelt und diese kein individuelles Beratungsgespräch ersetzen können.

      Einkommenssteuer

      Werden durch die Photovoltaikanlage Einnahmen generiert, handelt es sich dabei grundsätzlich um gewerbliche Einkünfte. Gewerbesteuer wird aufgrund von Freibeträgen für kleine- bis mittelgroße Anlangen meist nicht geschuldet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt circa 20 Jahre. Anschaffungskosten können daher über 20 Jahre linear abgeschrieben werden. Im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren ist eine Sonderabschreibung von insgesamt 20% möglich. Wenn Sie als Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag bilden, können Sie bis zu 40% der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Abzugsfähig sind auch die Ausgaben für laufende Wartung oder Instandhaltung. Grundsätzlich kann die Gewinnermittlung mit einer einfachen Überschussrechnung erfolgen.  Aufwendige Buchführung und Bilanzierung sind daher nicht notwendig. Anders kann es für Unternehmer sein, wenn die Photovoltaikanlage Teil eines bestehenden Gewerbebetriebes ist.

      Umsatzsteuer

      Viele Anlagenbetreiber gelten als Kleinunternehmer und haben daher Vorteile bei der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer müssen sich fast gar nicht mit der Umsatzsteuer beschäftigen. Wer als Unternehmer eine Photovoltaikanlage zusätzlich zum normalen Unternehmen betreiben möchte wird in der Regel nicht als Kleinunternehmer gelten. Die jeweiligen Aspekte der Umsatzsteuer sind also immer im Einzelfall abzuklären. Die Einspeisevergütungen unterliegen zwar der Umsatzsteuer, führen jedoch für Anlagenbetreiber zu keiner Belastung. Der Netzbetreiber, welcher Ihren Strom abnimmt, übernimmt die Umsatzsteuer. Für den Eigenverbrauch von Sonnen-Energie ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

      Grunderwerbsteuer

      Beim Kauf/Verkauf von einem Gebäude mit Solaranlage unterliegt der Kaufpreis der Anlage meistens nicht der Grunderwerbssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage nicht nur für den Eigenverbrauch genutzt wird, sondern tatsächlich auch Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung und fällt damit nicht unter die Grunderwerbssteuer.

      Wichtige Internetadressen

      In diesem Beitrag können wir nicht alle wichtigen Informationen vermitteln. Ein ausführliches Beratungsgespräch ist daher wie bereits erwähnt essenziell. Wenn Sie sich selbständig weiter informieren möchten haben wir die wichtigsten Internetadressen zum Thema Photovoltaikanlagen für Unternehmer zusammengetragen.

      1. Rechtliches
      • clearingstelle-eeg.de
      • energieverbraucher.de
      2. Förderungen
      • kfw.de
      • solarfoederung.de
      • energiefoerderung.info
      3. Behörden und Verbände
      • „Bundeswirtschaftsministerium“: www.bmwi.de und www.erneuerbare-energien.de
      • „Bundesnetzagentur“: www.bundesnetzagentur.de
      • Bundesverband Solarwirtschaft: www.solarwirtschaft.de
      • Bundesverband Erneuerbare Energie: www.bee-ev.de
      • Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie: www.dgs.de
      • Bund der Energieverbraucher: www.energieverbraucher.de

      Noch Fragen? Wir sind Ihr Steuerberater!

      Die steuerlichen Aspekte einer Photovoltaikanlage können unübersichtlich und kompliziert wirken. Zum Glück gibt es unsere Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen, welche Ihnen bei alles Fragen helfen und Sie ausführlich beraten. Wir freuen uns Sie bei einem Beratungsgespräch in Düsseldorf oder Oberhausen begrüßen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns noch heute!

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