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Praktikum oder Einfühlungsverhältnis

23. Juni 2017

Wer die Möglichkeit anbietet, in einen Beruf hineinzuschnuppern, sollte sich der Probleme bewusst sein, die diese an sich sinnvolle Initiative mit sich bringen kann. Werden Teilnehmer an dem Programm nämlich zu sehr in die Arbeitsabläufe eingebunden, können sie Lohn einklagen.

Für das Anbieten von Schnuppertagen sprechen viele gute Gründe. Beide Seiten können sich ein reales Bild des jeweils anderen machen. Zudem bietet es für den Jobsuchenden die Chance, auch die Mitarbeiter und Arbeitsabläufe des Unter-nehmens kennenzulernen. Der Arbeitsumfang darf jedoch nicht mehr sein als ein bloßes Beschnuppern. Der korrekte recht-liche Ausdruck für das Verhältnis zwischen Bewerber und Arbeitgeber heißt „Einfühlungsverhältnis“. In dieser Zeit soll dem Schnupperer lediglich ein Einblick in das Unternehmen gegeben werden.

Was Schnuppern gefährlich macht

Gegen ein reines Einfühlen in den Betrieb sprechen festgelegte Arbeitszeiten oder ein zu langer Zeitraum. Ein Tag bis zu einer Woche „Schnuppern“ ist dabei noch völlig in Ordnung. Werden es aber vier Wochen, handelt es sich um ein meist vergütungspflichtiges Praktikum. Auch die Stundenanzahl ist entscheidend. Bei einem Schnupperer reichen wenige Stunden „einfühlen“ pro Tag aus, um einen Einblick zu bekommen.
Fazit: Wer ein kostenfreies Einfühlungsverhältnis vereinbaren will, sollte das in einem Vertrag klar zum Ausdruck bringen und die genannten Kriterien beachten.