Zahlungen kurz vor Insolvenz
Weiß ein Gläubiger, dass sein Schuldner zahlungsunfähig ist und bekommt er dennoch sein Geld, benachteiligt er damit andere Gläubiger. Der Insolvenzverwalter kann die Zahlung anfechten und den Betrag für die Insolvenzmasse zurückverlangen. Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden.
Das beklagte Unternehmen stand in langjährigen Geschäftsbeziehungen zur später insolventen Schuldnerin. Im Laufe der Zeit beliefen sich die Zahlungsrückstände auf € 200.000,–. Daraufhin verhängte die mit Maschinen handelnde Firma einen Lieferstopp. Die Schuldnerin kündigte daraufhin an, durch eine Finanzierung in der Lage zu sein, ihre Schulden in Raten zu begleichen. Nach Auffassung der Richter war das Ratenangebot und der Umstand, dass die Zahlungen im Folgenden ausblieben, Indiz dafür, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen.
Zahlungseinstellung Indiz für Insolvenz
Zwischenzeitlich benötigte die Schuldnerin eine neue Maschine von der Beklagten. Zu dieser Zeit beliefen sich die Schulden gegenüber der Beklagten bereits auf € 800.000,–. Die Firma erklärte sich gegen eine Abschlagszahlung von € 200.000,– und eine Bankbürgschaft in Höhe der restlichen ausstehenden Forderungen von € 600.000,– bereit, die Maschine zu liefern. Die darauf getätigte Abschlagszahlung musste die Gläubigerin dem Insolvenzverwalter wieder zurückerstatten. Denn es hätte ihr bewusst sein müssen, dass der Schuldner insolvenzreif war.
Fazit:
Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder Umstände, die darauf schließen lassen, dass er zahlungsunfähig ist, kann der Insolvenzverwalter getätigte Zahlungen anfechten. Der Gläubiger muss den an ihn geleisteten Betrag dann zurückgewähren.