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Rückstellungen: Grundlagen einfach erklärt

5. April 2019

Rückstellungen: Grundlagen einfach erklärt

Unternehmer haben mit diversen Verbindlichkeiten im Geschäftsalltag zu tun. Es ist ganz normal, dass nicht bei allen Verbindlichkeiten klar ist, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt diese anfallen werden. Um dennoch möglichst gut auf diese ungewissen Verbindlichkeiten vorbereitet zu sein, werden im Vorfeld Rückstellungen gebildet. Erfahren Sie in diesem Beitrag was Unternehmer über Rückstellungen wissen müssen. Expertenwissen vom Steuerberater:

Was sind Rückstellungen?

Rückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten. Ungewiss sind diese, weil Höhe, Zeitpunkt oder generelles Bestehen nicht sicher sind. Eine Rückstellung wird gebildet, um sich gegen drohende Kosten präventiv abzusichern.

Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn der Grund für die Verbindlichkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr liegt. Sie dürfen als Unternehmer erst eine Rückstellung bilden, wenn Sie bereits nachvollziehbare Argumente dafür haben. Besteht also lediglich ein vages Risiko, dass Verbindlichkeiten eintreten, dürfen Sie nicht ohne Weiteres Rückstellungen bilden.

Oft werden Rückstellungen mit Rücklagen verwechselt. Bei Rücklagen handelt es sich jedoch nicht um Verbindlichkeiten (Fremdkapital) sondern um finanzielle Reserven (Eigenkapital). Rückstellungen „gehören“ also vereinfacht gesagt schon der Person, der Sie in Zukunft Geld schulden werden. Rücklagen sind für die eigene finanzielle Absicherung gedacht.

Rückstellungsarten

Im Handelsgesetzbuch wird genau geregelt, für welche Verbindlichkeiten Rückstellungen gebildet werden dürfen. Zu finden sind diese Regeln in § 249 Abs. 1 HGB. Für die folgenden Verbindlichkeiten hat Ihr Unternehmen Rückstellungen zu bilden:

1. Schuldrückstellungen

Schuldrückstellungen entstehen, wenn Ihr Unternehmen gegenüber einem Vertragspartner eine Rechtsverpflichtung hat. Mögliche Schuldrückstellungen sind:

  • Prozesskostenrückstellungen für laufende Gerichtsprozesse
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Pensionsrückstellungen
  • Steuerrückstellungen

2. Aufwandsrückstellungen

Aufwandsrückstellungen entstehen unabhängig von Vertragspartnern. Sie werden aus einer Selbstverpflichtung heraus gebildet. Mögliche Aufwandsrückstellungen sind:

  • Instandhaltungsrückstellungen
  • Kulanzrückstellungen für Gewährleistungen
  • Rückstellung in der Bilanz

    Rückstellungen sind Schulden und gehören demnach nicht mehr zum Firmenvermögen. Demnach sind Sie auf der Passivseite zu verbuchen. In der Bilanz werden Rückstellungen als ungewisse Verbindlichkeiten klar von gewissen Verbindlichkeiten unterschieden. Beide zählen zum Fremdkapital.

    Bei der Bildung wird das Aufwandskonto im Soll belastet. Auf dem Rückstellungskonto erfolgt der Ausgleich entsprechend im Haben.

    Laut Handelsgesetzbuch § 266 Abs. 3 B werden Rückstellungen in drei Kategorien gegliedert:

    1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

    2. Steuerrückstellungen

    3. Sonstige Rückstellungen

    Rückstellungen auflösen

    Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, sofern der Grund für die Rückstellung entfallen ist oder die Höhe der Verbindlichkeit feststeht. Es können vier mögliche Szenarien eintreten:

    Option 1: Die tatsächliche Verbindlichkeit ist geringer als erwartet und die Rückstellung wurde infolgedessen zu hoch angesetzt. Es entsteht ein überschüssiger Restbetrag. Dieser wird als betrieblicher Ertrag verbucht und erhöht den Gewinn.

    Option 2: Tatsächliche Verbindlichkeit ist höher als erwartet. Rückstellung wurde zu gering angesetzt. Der Restbetrag muss vom Unternehmen aufgebracht werden. Dies wird als betrieblicher Aufwand gewertet. Es entsteht ein Verlust.

    Option 3: Rückstellung und tatsächliche Verbindlichkeit sind identisch. Die Auflösung erfolgt neutral ohne weitere Erträge oder Verluste.

    Option 4: Grund für Rückstellung entfällt. Es findet demnach kein Aufwand statt. Der komplette Rückstellungbetrag wird als betrieblicher Ertrag angesetzt.

    Praxistipp

    Als Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen beraten wir Unternehmer in diversen Steuerfragen. Auch das Thema Rückstellungen bereitet immer wieder Probleme und sorgt für Fragen bei Unternehmen. Rückstellungen sehen zunächst einfach aus, sollten jedoch nicht zu leichtfertig behandelt werden. Eine eingehende Beratung durch einen Steuerberater ist demnach immer empfehlenswert. Unser Team aus Steuerberatern ist branchenspezialisiert und berät gerne auch Ihr Unternehmen auf Grundlage der individuellen Gegebenheiten. Kontaktieren Sie uns gerne.