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Steuerberater klärt auf: Haushaltsnahe Dienstleistungen

8. November 2019

Werden in Ihrem Haushalt Handwerkerleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, können Sie als Auftraggeber dieser Leistungen von Steuerermäßigungen profitieren. Diese steuerliche Förderung ist nur möglich, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob und von welchen haushaltsnahen Dienstleistungen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung profitieren können. Als Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen hat unser Team das wichtigste zusammengefasst.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen genießen wie bereits erwähnt eine steuerliche Förderung. Zunächst muss geklärt werden, was unter haushaltsnahen Dienstleistungen zu verstehen ist. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um Tätigkeiten, welche theoretisch durch Mitglieder eines privaten Haushalts erledigt werden könnten, stattdessen wird aber eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister zu diesem Zweck beauftragt.

Es ist wichtig, dass die Tätigkeiten in Ihrem „Haushalt“ erbracht werden. Ein Haushalt kann sowohl ein Eigenheim wie auch eine Mietwohnung sein. Der Haushalt beinhaltet auch Zubehörraume (Keller, Dachboden) und Außenanlagen (Garten). Abgegrenzt wird der Haushalt durch die Grundstückgrenzen. Ihr Haushalt kann im Inland, EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Hausarbeiten (z. B. Reinigung, Fenster putzen, Bügeln)
  • Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Hausmeisterdienste und Hausreinigung (Treppenhaus)
  • Kleidungs-/Wäschepflege im Haushalt des Steuerpflichtigen
  • Versorgung und Betreuung eines Haustieres
  • Inanspruchnahme des Notrufsystems innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen

Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:

  • Schulessen der Kinder oder Nachhilfeunterricht
  • personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur oder Fuß- und Nagelpflege
  • Müllabfuhrgebühren und Hausverwaltergebühren
  • Erstellung eines Energiepasses
  • TÜV-Gebühren für den Aufzug
  • Architektenleistungen
  • Kosten für die Schadensfeststellung (z. B. Rohrbruch)
  • alle Arbeiten außerhalb des Grundstücks
  • Tierarztkosten
  • Ausführen von Hunden außerhalb der Wohnung
  • Kosten für die Anlieferung von „Essen auf Rädern“
  • Zahlungen an Notrufzentrale für Alarmüberwachung
  • Maklerkosten beim Hauskauf für Eigennutzung
  • Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung

Neben den oben genannten „Grundregeln“ finden sich noch diverse spezielle Fälle, in welchen eine steuerliche Begünstigung möglich oder eben nicht möglich ist. An dieser Stelle können wir nicht auf sämtliche Besonderheiten eingehen und raten jedem Steuerzahler dazu mit einem qualifizierten Steuerberater zu sprechen, um Fehler zu vermeiden. Teilweise ist vielen Steuerpflichtigen gar nicht bewusst, dass eine bestimmte Dienstleistung abzugsfähig ist. In einem ausführlichen Beratungsgespräch mit unseren Steuerberatern in Düsseldorf oder Oberhausen finden wir mit Ihnen gemeinsam die besten Möglichkeiten, um Ihre Steuerlast zu verringern.

Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?

Zu den oben genannten haushaltsnahen Dienstleistungen können auch Handwerkerleistungen gezählt werden. Wenn Sie in Ihrem Haushalt anfallende Reparaturen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben ausführen lässt, können Sie dafür einen zusätzlichen Steuernachlass erhalten. Steuerlich bevorzugt werden hierbei Tätigkeiten zur Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes (z. B die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker) aber ebenso Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

Beispiele für abzugsfähige Handwerkerleistungen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen etc.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und Rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Brandschaden- und Wasserschadensanierung (soweit keine Versicherungsleistung erfolgt ist)
  • Aufstellung eines Baugerüstes
  • Dachrinnenreinigung
  • Wärmedämmmaßnahmen
  • Trockenlegung von Mauerwerk
  • Prüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück

Zu beachten ist, dass handwerkliche Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Außerdem sind Tätigkeiten eines Gutachters nicht abzugsfähig. Demnach können bspw. Mess- oder Überprüfungsarbeiten nicht angegeben werden.

Besonderheiten für Pflege- und Betreuungsleistungen

Auch bei haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen können die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Für diese steuerliche Begünstigung ist weder die Feststellung noch ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit notwendig. Alleinig die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder Betreuung ist ausreichend, um den steuerlichen Vorteil zu erhalten. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Demnach können auch zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.

Wer ist anspruchsberechtigt und welche Nachweise müssen erbracht werden?

Sämtliche oben genannten Steuerermäßigungen können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn einige Rahmenbedingungen beachtet werden. Anspruchsberechtigt ist nur wer die folgenden drei Vorgaben erfüllt:

  1. Sie müssen Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung sein.
  2. Sie müssen eine auf Ihren Namen ausgestellte Rechnung erhalten haben
  3. Die Zahlung der Dienstleitung muss auf das Konto des Dienstleisters oder Handwerkers erfolgt sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

Wird eine Leistung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer nur eine Steuerermäßigung bekommen, wenn in der Jahresabrechnung die folgenden Faktoren erfüllt werden:

  1. Die Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten müssen jeweils gesondert aufgeführt sein
  2. Der Anteil von steuerbegünstigten Kosten, muss ausgewiesen sein
  3. Der Anteil vom jeweiligen Wohneigentümer muss individuell errechnet worden sein

Auch ein Mieter kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn in den Nebenkosten Beträge für steuerbegünstigte Dienstleistungen enthalten sind, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat. Hierfür ist es wichtig, dass der Vermieter den Anteil des Mieters in der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich gesondert und nach den Leistungen getrennt aufführt und nachweist.

Es ist ratsam die Rechnung und sämtliche Überweisungsbelege aufzubewahren. In manchen Fällen müssen diese Nachweise beim Finanzamt vorgelegt werden.

Wie sieht die Steuerermäßigung im Detail aus?

Nachdem Sie nun wissen, welche Leistungen begünstigt sind möchten wir noch auf die Steuerermäßigung eingehen. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Arbeitskosten begünstigt sind. Unter die Arbeitskosten fallen die Aufwendungen für Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung einschließlich der Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer. Demnach sind Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren, mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln (z. B. Reinigungsmitteln) nicht begünstigt. Es ist essenziell, dass der Anteil dieser Arbeitskosten anhand der Rechnung ermittelt werden kann.

Soweit die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder wie solche behandelt werden, ist eine Steuerermäßigung ausgeschlossen!

Im Folgenden haben wir in einer übersichtlichen Tabelle die wichtigsten Ermäßigungsbeträge zusammengefasst:

Steuerermäßigung für Ermäßigungsanteil in % Max. pro Jahr
Handwerkerleistungen 20% der Kosten 1.200€
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20% der Aufwendungen eines Haushalts 4.000€
Pflege- und Betreuungsleistungen 20% der Aufwendungen eines Haushalts 4.000€

Die oben genannten Steuerermäßigungsbeträge werden einfach von der ermittelten Einkommensteuerzahllast abgezogen. Hierbei ist es natürlich wichtig, dass man hierfür Einkommensteuer zahlen muss. Wer in einem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, kann auch keinen Abzug vornehmen!

Noch Fragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen?

Wie bereits zu Anfang erwähnt gibt es verschiedenste besondere Situationen, welche möglicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung gewertet werden können, aber es nicht in den Umfang von diesem Beitrag geschafft haben. Daher ist es ratsam mit einem qualifizierten Steuerberater zu sprechen, um mögliche Steuerersparnisse nicht zu übersehen. Haben Sie also generelle Fragen zu diesem Thema oder möchten Ihre Möglichkeiten überprüfen lassen sind wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen der perfekte Ansprechpartner. Unser Team aus qualifizierten Fachkräften hilft Ihnen gerne dabei Probleme zu lösen und berät Sie ausführlich. Kontaktieren Sie uns doch einfach für einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!