Urlaub bei Wechsel in Teilzeit
Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung steht es einem Arbeitgeber nicht zu, den bereits während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zu kürzen. Eine dieser früheren Praxis entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag wurde seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für unwirksam erklärt.
Ein in Vollzeit an wöchentlich 5 Tagen beschäftigter Arbeitnehmer wechselte zur Jahresmitte in eine Teilzeitbeschäftigung mit 4-Tage-Woche. Laut ursprünglichem Anstellungsvertrag standen ihm 30 Tage Urlaub zu. Da er noch keinen Urlaub genommen hatte, wollte er für das erste Halbjahr 15 Tage und für das zweite 12 Tage haben. Der Arbeitgeber wollte ihm aber für das ganze Jahr nur 24 Tage gewähren. Er stützte die Reduzierung auf eine Regelung im betroffenen Tarifvertrag. Danach verändert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung als einer 5-Tage-Woche entsprechend. Der Arbeitnehmer wehrte sich durch gerichtliche Klage gegen die Kürzung. Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Nach Auffassung der Richter verstößt eine Reduzierung der bereits während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage aber nach dem EuGH gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften. Dies war aufgrund der rückwirkenden Kürzung von Urlaubstagen aber der Fall.
Fazit: Wechselt ein Arbeitnehmer während des Jahres in eine Teilzeitbeschäftigung, so steht ihm für die vergangenen, voll gearbeiteten Monate auch der volle Urlaubsanspruch zu.