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Anerkennung von Vorsorgevollmachten durch Banken

10. Januar 2017

Eine Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigen uneingeschränkt zur Verfügung über ein Bankkonto, weitere Anforderungen sind unrechtmäßig.

Ein Sparer hatte einer Vertrauensperson eine Vollmacht ausgestellt, nach welcher diese berechtigt war, den Sparer in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten.

Nach dem Inhalt der Vorsorgevollmacht war der Bevollmächtigte berechtigt, über das Sparkonto zu verfügen. Die Vorsorgevollmacht reichte der Bank jedoch nicht aus. Sie verlangte die Vorlage einer gerichtlichen Betreuungsvollmacht mit Bestellungsurkunde und Betreuerausweis. Der Bevollmächtigte schaltete daraufhin einen Rechtsanwalt ein, der für die Durchsetzung der Vollmacht sorgen sollte. Für die Zahlung der hierfür erforderlichen Anwaltskosten wurde die Bank auf Schadensersatz verklagt.

Die Bank verweigerte die Kostenübernahme und der Fall ging vor das Landgericht. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Der Bank lag unstreitig eine mittels Telefax übermittelte Vollmacht für alle Vermögensangelegenheiten vor. Nach Ansicht der Richter bezweifelte die Bank nach ihrem Verhalten auch nicht die Wirksamkeit der Vollmacht an sich, sondern stellte lediglich weitere Anforderungen wie eine gerichtliche Bestellungsurkunde. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aus Sicht der Kläger daher notwendig und erforderlich, so dass die Bank letztlich die Kosten für den Anwalt übernehmen musste.

Fazit: Das Urteil stellt klar, dass Banken keine unberechtigten Anforderungen an eine Vollmacht stellen dürfen. Eine gesonderte Bankvollmacht dürfte jedoch nach wie vor die sicherere Alternative sein.