Arbeitszimmer mit Küchenzeile
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass dieses ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Werden Räume auch privat genutzt, scheidet auch ein anteiliger Abzug der Aufwendungen aus.
Ein Steuerbürger betrieb ein Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Hierfür nutzte er einen offenen Wohnbereich mit Küchenzeile in seiner privaten 2-Zimmer-Wohnung, die noch über ein getrenntes Schlafzimmer und Badezimmer verfügt. Die Miete sowie die Nebenkosten für den als Büro genutzten Wohnbereich brachte er anteilig in seiner Einkommensteuer als Betriebsausgaben zum Abzug. Das Finanzamt war hiermit nicht einverstanden. Daraufhin klagte er bis zum Bundesfinanzhof.
Bedingungen der Absetzbarkeit
Nach einer Gesetzesänderung in 2007 dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Raum für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, jedoch bis zu einem maximalen Betrag von € 1.250,– begrenzt. Unbegrenzt abzugsfähig sind die Kosten nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt. In diesem Fall spricht das Gericht auch von einem betriebsstättenähnlichen Gepräge. Ein solches liegt vor, wenn schon aufgrund der Ausstattung eine private Nutzung dieser Räume auszuschließen ist. Solche Räume, bei denen eine private Nutzung ausscheidet, können dann auch unbegrenzt als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das war jedoch im Urteilsfall nicht gegeben, weil es sich erstens nicht um einen abgeschlossenen Raum handelte und zweitens eine Küchenzeile integriert war. Der Einwand des Klägers, der Raum würde auch für Besprechungen genutzt, änderte hieran nichts.
Fazit: Nur Räume, die nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ist darin auch eine Wohnnutzung denkbar, ist dies nicht möglich.
Bei überwiegend beruflicher Nutzung abzugsfähig sind:
mit Büromöbeln eingerichtete Räume, wobei der Schreibtisch hierfür zentral ist (Typ häusliches Arbeitszimmer)
Räume, die nicht dem typischen Arbeitszimmer entsprechen, aber aufgrund ihrer Einrichtung nur betrieblich genutzt werden können wie z. B. eine Werkstatt, ein Tonstudio oder ein Warenlager
Nicht abzugsfähig sind:
Räume, die auch privat genutzt werden (können), wie ein Durchgangszimmer oder eine „Arbeitsecke“ im Wohnbereich