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Corona: Bürokratieabbau bei Verdienstausfallentschädigung

8. Mai 2023

Bei coronabedingten Arbeitsausfällen von Arbeitnehmern hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Ende Januar durch eine Stellungnahme verdeutlicht, dass eine Nichtbeanstandungsregel greift. Diese vereinfacht die Lohnversteuerung der Arbeitgeber.

Hintergrund

Wenn durch Corona-infizierte Arbeitnehmer ohne Krankheitssymptome einem durch das Gesundheitsamt verfügten Tätigkeitsverbot unterliegen beziehungsweise sich in Quarantäne begeben müssen, erhalten sie normalerweise eine Entschädigung, die sich durch § 56 Abs. 1 IfSG ergibt. Die Entschädigung greift auch für Arbeitnehmer, die sich aufgrund vorübergehender Schließung von Betreuungseinrichtungen zum Beispiel für Kinder oder Menschen mit Behinderungen selbst um Verwandte oder Kinder kümmern müssen. Dabei werden Entschädigungszahlungen für maximal sechs Wochen geleistet. Verantwortlich für die Entschädigungszahlung ist der Arbeitnehmer. Dieser kann sich die geleistete Zahlung von der Entschädigungsbehörde rückerstatten lassen. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.

Problematiken bei der Rückerstattung

Problematisch für den Arbeitgeber ist oft, dass das Antragsverfahren sehr bürokratisch gestaltet ist und die Rückerstattungen durch die Behörde von den beantragten Beträgen abweichen.

Die daraus für die Arbeitgeber resultierende Rechtsunsicherheit wurde nun durch das BMF abgemildert. Unklar war nämlich, ob die Diskrepanz zwischen den beantragten und gezahlten Beträgen steuerfrei bleibt oder ob Lohnsteuerkorrekturen vorgenommen werden müssen.

Vereinfachung durch das BMF

Das BMF sieht nun eine Nichtbeanstandungsregel vor. Bis zu einer Diskrepanz von 200 Euro pro Tätigkeitsausfall greift nun eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (im Sinne des § 3 Nr. 25 EstG). Auf eine Korrektur der Lohnabrechnung oder eine Anzeige gem. § 41c Abs. 4 EStG kann nun verzichtet werden und der Arbeitgeber ist von einer Haftung nach § 42d EStG befreit. Was weiterhin bestehen bleibt, ist der Progressionsvorbehalt, dem arbeitgeberseitig geleistete Beträge unterliegen. Die Nichtbeanstandungsregelung des BMF vereinfacht die Anwendungspraxis erheblich und ist ein Schritt in die richtige Richtung zu mehr Bürokratieabbau. Sie bedeutet eine erhebliche Entlastung für sowohl die Finanzbehörden als auch die Arbeitgeber.

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