Erbschaftsteuer: Bayern klagt für höhere Freibeträge
Das auf Bundesebene verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 legt die Grundlage für die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Grundstückswerte. In dem Gesetz werden Ermittlung und Anwendung der Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten definiert. Außerdem wurden Regionalfaktoren eingeführt, anhand derer der Kostenunterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt wird.
Bayern stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle
Vielfach bedeutet die neue Regelung einen Anstieg von Erbschaftsteuerkosten. Durch den Anstieg von Immobilienpreisen verringert sich damit die Entlastungswirkung von Freibeträgen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das Land Bayern sieht dies als eine Steuererhöhung durch die Hintertür an. Bayern hat Ende 2022 beschlossen, diesbezüglich eine Klage beim Bundesgerichtshof einzureichen. Der sogenannte „Antrag auf abstrakte Normenkontrolle“ durch den Staat Bayern wurde in der Sitzung des Ministerrats am 20. Dezember 2022 beschlossen. Dieser wird zurzeit erarbeitet. Ziel Bayerns ist es, eine Erhöhung der Erbschaftsteuer-Freibeträge zu erwirken. Dafür setzt sich Bayern bereits seit Jahren ein. Grund ist, laut Bayerns Finanzminister Albert Füracker, die massive Grundstückspreisentwicklung. Sie stelle Erben von Wohngrundstücken vor finanzielle Schwierigkeiten und habe negative Auswirkungen auf den Mietwohnungsmarkt. Die entscheidende Kritik am Gesetzgeber ist, dass sich Erbschaftsteuer-Freibeträge an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientieren müssen. Jedoch seien diese Werte in den letzten Jahren drastisch gestiegen, die Freibeträge wurden an diesen Wertanstieg jedoch nicht angepasst. Das Aufkommen Bayerns aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer verdeutlicht dies: Es betrug 2009 noch zirka eine Milliarde Euro und stieg auf über 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2021 an.
Folgen in der Praxis
Für Grundstücksbesitzer, die zum Beispiel eine Schenkung vorzunehmen erwägen, könnte die Schlussfolgerung aus der aktuellen Entwicklung sein: Lieber noch etwas warten, bis der Antrag aus Bayern ausgearbeitet vorliegt. So kann nach dem Erhalt eines Bescheides über die Feststellung des Grundbesitzwertes oder eines Schenkungsteuerbescheides Einspruch eingelegt werden. Inwieweit der Antrag Bayerns die gewünschte Wirkung entfalten kann bzw. wann das Bundesverfassungsgericht über die Sache entscheiden wird, bleibt jedoch offen. Wer sich gedulden kann, sollte dies tun.
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