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Steuerfalle bei Verkauf von Immobilien

13. Januar 2017

Wird eine private Immobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft, unterliegt ein Gewinn der Einkommensteuer. Das gilt nicht, wenn das Objekt zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken diente. Andere Regelungen gelten, falls ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze. Danach ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich und damit zu versteuern. Werden mehr als drei Objekte in der fraglichen Zeit veräußert, führt das in der Regel zur Gewerblichkeit aller Verkäufe, das heißt auch der ersten drei Objekte.

 

Aber auch außerhalb der 5 Jahre können bis zur Obergrenze von 10 Jahren Objekte mitgerechnet werden, wenn weitere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung eine Veräußerungsabsicht vorgelegen hat, z. B. wenn es von einem Branchenkundigen vorgenommen wurde.

Person ist selbst gewerblich tätig

Der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung kann in folgenden Fällen zur Gewerblichkeit und Steuerpflicht führen:

• Der Veräußerer errichtet das Gebäude und dieses wird bereits vor seiner Bebauung verkauft.

• Der Veräußerer ist Bauunternehmer und erbringt erhebliche Leistungen für den Bau, die nicht wie unter fremden Dritten abgerechnet werden.

• Der Verkäufer beauftragt bereits während der Bauzeit einen Makler mit dem Verkauf des Gebäudes