PRIVATE EINKÜNFTE DÜRFEN NUR UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN GEPRÜFT WERDEN
Bei Personen mit privaten Einkünften ist eine Betriebsprüfung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen rechtmäßig, wie ein Beispiel zeigt.
Der Vorstand einer AG erzielte ein gutes Gehalt, hatte geringe Dividendeneinkünfte und außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Objekten. Er wehrte sich beim Finanzgericht erfolgreich gegen eine angeordnete Betriebsprüfung.
Während einer ärztlich attestierten Krankschreibung nahm eine Arbeitnehmerin erfolgreich an einem Marathonlauf teil. Der Arbeitgeber zweifelte ihr Kranksein an, verlor aber den von der Klägerin angestrengten Prozess wegen Gehaltsfortzahlung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
STUDIENGEBÜHREN KÖNNEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG GELTEND GEMACHT WERDEN
Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber Studienkosten ersetzt, müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern für diese Leistung bezahlen. Ein Schreiben des Finanzministeriums stellt klar unter welchen.
Alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis gehören zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Das gilt im Grunde auch für die Übernahme von Studienkosten. Eine steuerfreie Übernahme der Kosten ist nur dann möglich, wenn das Studium berufsbegleitend ist. Das ist unter anderem der Fall, wenn es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Das bedeutet, dass die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist nicht immer das beste. Vor allem, wenn Probleme an der Wohnung auftreten, greift der eine oder andere Bewohner zur Mietminderung. Obgleich der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem Zustand zu erhalten, die das problemlose Wohnen ermöglicht, kommt es zu Beeinträchtigungen, die durch eine Minderung der Miete finanziell geltend gemacht werden kann. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten. Als Kanzlei für Wohneigentums- und Mietrecht haben wir Ihnen die wichtigsten Tipps zusammengefasst.
ANGABEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG SIND WAHRHEITSGEMÄSS ZU ERFOLGE
Erteilt ein Steuerbürger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen dem Finanzamt unwahre Auskünfte, kann das eine Steuerstraftat sein. Ein Bundesbürger wurde wegen unrichtiger Steuererklärungen zur Nachzahlung nicht unerheblicher Steuern gezwungen und zusätzlich wegen Steuerhinterziehung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Als die Finanzbehörde die festgesetzten Steuern eintreiben wollte, bezahlte er sie nicht. Die Behörde leitete ein Vollstreckungsverfahren ein, in welchem der säumige Steuerbürger ein Vermögensverzeichnis abzugeben hatte.
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Trimborn . Partner Steuerberater in Partnerschaft mbBhat
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