Ein Schriftstück, das unleserlich ist und auch mithilfe eines Sachverständigen nicht entziffert werden kann, kann nicht als wirksames Testament angesehen werden. Über eine derartig misslungene Nachfolgeregelung hatte jüngst ein Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden.
Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung steht es einem Arbeitgeber nicht zu, den bereits während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zu kürzen. Eine dieser früheren Praxis entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag wurde seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für unwirksam erklärt.
Ab 01.01.2016 wurden die Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften neu geregelt. Das hat Folgen für die Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft bei Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat. Für die Einstufung ist entscheidend, ob die Gesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der Schwellenwerte übersteigt.
Worauf Erblasser achten müssen, wenn sie ihr Vermögen anders als vom Gesetz vorgesehen vererben möchten.
DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT
Das eigenhändige Testament muss, wie der Name sagt, vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Dabei sollte man mit Vor- und Zunamen unterschreiben, um Irrtümer auszuschließen, wer testiert hat. Es ist auch zu empfehlen, Ort und Zeit festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte ganz oder teilweise aufgehoben werden kann.
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